88.
Die nach dieser Steuerordnung den Eigenthümern der steuer—
pflichtigen Grundstücke obliegenden Verbindlichkeiten liegen in gleicher
Weise ihren gesetzlichen Vertretern, sowie den von ihnen mit der
Verwaltung der Grundstücke beauftragten Personen ob.
89.
Zuwiderhandlungen gegen die in den 883 und S festgesetzten
Verpflichtungen unterliegen einer Strafe bis zu 30 Mark.
Die Strafvorschristen des 8 79 des Communalabgabengesetzes
werden hierdurch nicht berührt.
8 10.
Gegen die Veranlagung, welche für die im Gemeindebezirke
wohnenden Stenerpflichtigen, physischen Personen durch Auslegung
der Hebeliste, für die uͤbrigen Steuerpflichtigen aber durch besondere
schriftliche Mittheilung bekannt gegeben wird, steht den Abgabe—
pflichtigen der Einspruch zu. Das Rechtsmittel ist binnen einer
Frist von vier Wochen bei dem Gemeindevorstande einzulegen. Der
Cauf der Frist beginnt, soweit die Bekanntmachung durch Auslegung
der Hebelisten erfolgt ist, mit dem ersten Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist; soweit eine besondere Mittheilung vorgeschrieben
ist, mit dem ersten Tage nach erfolgter Mittheilung. Gegen den
Beschluß des Gemeindevorstandes steht dem Pflichtigen binnen einer
mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist
oon zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem
Bezirksausschuß in Trier offen.
Einspruch und Klagen haben auf die Verpflichtung zur
vorläufigen Zahlung der veranlagten Steuer keinen Einfluß.
811
8
Diese Ordnung tritt am J1. April 1896 in Kraft.
8 12.
Die Bauplatzsteuerordnung vom 8. Mai 1895 tritt mit dem
gleichen Tage außer Kraft.
9. Juli 1895.
M J * d — —— — —
alstatt-Burbach, den cbmt Bog
Der Bürgermeister,
Meyer.