Titel J.
Poliei Verwaltung im Allgemeinen.
Gesetz über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen unter Zustimmung beider Kammern, was folgt:
8S L.
Die örtliche Polizei-Verwaltung wird von den nach den Vor—
schriften der Gemeinde-Ordnung dazu bestimmten Beamten (Bürger—
incistern, Kreis-Amtmännern, Oberschulzen) im Namen des Königs
geführt, vorbehaltlich der im 8 2 des gegenwärtigen Gesetzes vor
gesehenen Ausnahme.
Die Ortspolizei-Beamten sind verpflichtet, die ihnen von der
vorgesetzten Staatsbehörde in Polizei-Angelegenheiten ertheilten An—
weisungen zur Ausführung zu bringen.
Jeder, der sich in ihrem Verwaltungs-Bezirke aufhält oder
daselbst ansässig ist, muß ihren polizeilichen Anordnungen Folge
leisten.
82.
In Gemeinden, wo sich eine Bazirksregierung, ein Land-,
Stadt- oder Kreisgericht befindet, sowie in Festungen und in Ge—
meinden von mehr als 10,000 Einwohnern, kann die örtliche Polizei—
Verwaltung durch Beschluß des Ministers des Innern besonderen
Staatsbeamten übertragen werden. Auch in anderen Gemeinden
kann aus dringenden Gründen dieselbe Einrichtung zeitweise einge
führt werden.
83.
Die Kosten der örtlichen Polizei-Verwaltung sind mit Aus—
nahme der Gehälter der von der Staatsregierung im Falle der
Anwendung des 8 2 angestellten besonderen Beamten, von den Ge—
meinden zu bestreiten.
8 4.
Ueber die Einrichtungen, welche die örtliche Polizei-Verwal—
tung erfordert, kann die Bezirksregierung besondere Vorschriften