Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

1235

wenn in dem Eigenthum des Grundstücks ein Wechsel
eintritt;
wenn bisher steuerpflichtige Grundstücke in die Klasse der
steuerfreien übergehen oder umgekehrt;
wenn Gebände neu entstehen oder gänzlich eingehen;
wenn besteuerte Hausgrundstücke, insbesondere durch das
Aufsetzen oder Abnehmen eines Stockwerkes oder durch das
Abnehmen eines Gebäudetheiles, durch Vergrößerung oder
Abtrennung dazu gehöriger Hofräume und Gärten oder be—
steuerte, unbebaute Grundstücke durch Theilung oder Zu—
sammenlegung mit andern bebauten oder unbebauten in
ihrer Substanz verändert werden.
86.
Die Besteuerung neuerbauter oder vom Grunde aus wieder
aufgebauter Gebäude, sowie die Steuererhöhung in Folge von Ver—
besserung der Gebäude beginnt mit dem Ablaufe des Rechnungs—
jahres, in dem die Bewohnbarkeit oder Nutzbarkeit eingetreten oder
die Verbesserung vollendet ist.
Im Uebrigen treten Ermäßigungen und Erhöhungen der
Steuer in Folge der im 8 5 erwähnten Veränderungen mit dem
ersten Tage des auf die Veränderung folgenden Monats, Ermäßig—
ungen aber, wenn bis zu diesem Tage die nach 8 5 zu erstattende
Anzeige nicht erfolgt ist, erst mit dem ersten Tage des auf die An—
zeige folgenden Monats in Kraft. Die hiernach erforderlichen Zu—
gangsveranlagungen erfolgen für den Rest des laufenden Rechnungs—
jahres nach den Bestimmungen dieser Ordnuna.
87.
Für die Gemeindegrundsteuer haftet außer dem Eigenthümer
auch der Nießbraucher und der zur Nutzung berechtiate Pfandbesitzer
des Grundstückes.
Mehrere Eigenthümer, Nießbraucher oder zur Nutzung berech—
tigte Pfandbesitzer haften solidarisch.
Das Gleiche gilt, wenn das Eigenthum an Grund und
Boden und an darauf errichteten Gebäuden verschiedenen Personen
zusteht.
Im Falle des Eigenthumswechsels im Laufe eines Rechnungs—
jahres wird die veranlagte Steuer ohne neue Veranlagung für die
dem Eigenthumswechsel folgenden Vierteljahre von dem neuen
Eigenthümer erhoben. Neben ihm haftet der bisherige Eigenthümer
bis zum Ablauf des Vicrteljahres, in dem der Eigenthumswechsel
stattgefunden hat und falls bis dahin die im 8 5 vorgeschricbene
Anzeige nicht erstattet ist, bis zunm Ablauf des Monats, in dem die
Anzeige erfolgt.
            
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