4
81.
Von allen im Stadtbezirk belegenen bebauten und unbebauten
Grundstücken, soweit ihnen nicht nach 8 24 des Communalabgaben—
Gesetzes Befreiung von der Geineindesteuer vom Grundbesitz zusteht,
wird'eine Gemeindegrundstener nach den Bestimmungen dieser Ord—
nung erhoben.
82.
Der Besteuerung wird der gemeine Werth der steuerpflichtigen
Grundstücke zu Grunde gelegt.
83.
Die Feststellung des gemeinen Werthes zur Zeit der Veran—
lagung erfolgt für jedes Steuerjahr durch den nach den, Bestimm—
ungen in den 88 124 des Gemeindebeschlusses vom 9. Juli 1895,
betreffend die Veranlagung und Erhebung der directen Gemeinde—
stenern der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach, gebildeten Gemeinde—
Stenerausschuß, erforderlichenfalles nach Anhörung von Sachver—
ständigen. Zum Zweck der Veranlagung ist jeder Eigenthümer
eines steuerpflichtigen Grundstückes verpflichtet, auf die an ihn ge—
richtete schriftliche Aufforderung des Gemeindevorstandes über be—
stumnte, für die Befieuerung erhebliche Thatsachen, insbesondere
über den Erwerbspreis, die Art der Benutzung, die bestehenden
Mieths- und Pachtverhältuisse und die bedungenen Mieths- und
Pachipreise, innerhalb bestimmter Frist Auskunft zu ertheilen.
Wird die Auskunft beanstandet, so sind dem Steuerpflichtigen
vor der Veranlagung die Gründe der Beanstandung mit dem An—
heimstellen mitzutheilen, hierüber binnen einer angemessenen Frist
eine weitere Erklärung abzugeben.
84.
Die Grundsteuer wird nach einem für jedes Steuerjahr durch
Gemeindebeschluß festzustellenden und in ortsüblicher Weise bekannt
zu machenden Satze von jedem Tausend Mark des gemeinen Werthes
der einzelnen Grundstücke erhoben. Sie ist in Vierteljahrstheilen,
die am Beginn des Vierteljahrs fällig sind, zu zahlen. Vorans—
zahlungen mehrerer Raten bis zum ganzen Jahresbetrage sind ge—
stattet.
Rückstände werden im Verwaltungszwangsverfahren beige—
krieben.
8 5.
Jeder Eigenthümer eines steuerpflichtigen Grundstückes hat
dem Gemeindevorstande unter Vorlegung der betreffenden Urkunden
oder sonstigen Nachweise binnen vier Wochen nach Eintritt der
Veränderungen Anzeige zu machen: