Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

L

erhebenden Procente (in dem amtlichen Anzeigeblatte der Gemeinde—
Verwaltung) für andere Steuerpflichtige durch besondere Mitthei—
lungen. Für die Erhebung der besonderen Gemeindesteuern geschieht
die Bekanntmachung in ortsüblicher Weise durch den Gemeinde—
Vorstand für die im Gemeindebezirk wohnenden steuerpflichtigen
physischen Personen und zwar mittelst Auslegung der Hebeliste im
Rathhause in Malstatt-Burbach während eines zweiwöchigen Zeit
raumes; für die übrigen Steuerpflichtigen durch besondere Mittheil
ungen.

Zu 8 66.
8 12. Nach erfolgter Bekanntmachung (8 11) ist die Steuer
in der ersten Hälfte eines jeden Monats mit dem zwölften Theile
des Jahresbetrages an die Stadtkasse bezw. die beauftragte Hebe
stelle zu entrichten.
Dem Pflichtigen ist die Vorausbezahlung mehrerer Raten bis
Jahresbetrage gestattet.
8 13. Vorstehender Gemeindebeschluß tritt mit dem 1. August
1895 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkte wird das Regulativ für
die Gemeinde-Einkommensteuer in der Stadt Malstatt-Burbach vom
17. Januar 1892 aufgehoben.
Malstatt-Burbach, den 9. Juli 1895.
Der Bürgermeister,
Meyer.

B. A. 2477.
Genehmigt, soweit erforderlich, durch Beschluß vom heutigen
Tage.
Trier, den 19. September 1895.
Der Bezirksausschuß zu Trier:
(L. 85 gez. Dr. Schmidt.

Vorstehender Gemeindebeschluß wird hiermit veröffentlicht.
Malstatt-Burbuch. den 5. October 1895.
Der Bürgermeister,
Mehyer

9. Juli 1395
2 e Or —
12. Grundsteuer⸗Ordnung vom 6 Fror. oos
Auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung
vom 9. Juli 1895 wird gemäß 88 23, 25, 69, 82 des Communal—
Abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 für den Stadtbezirk Malstatt—
Burbach foldende Grundsteuer-Ordnung erlassen:
            
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