Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

messenen Frist Auskunft zu erfordern. Die Aufforderung muß in
jedem einzelnen Falle durch eine besondere dem Steuerpflichtigen
gegen Empfangsbescheinigung oder mittelst eingeschriebenen Briefes
zuzustellende Zuschrift erfolgen.
Wird die Auskunftertheilung beanstandet, so sind dem Steuer—
pflichtigen vor der Veranlagung die Gründe der Beanstandung mit
dem Anheimstellen mitzutheilen, hierüber binnen einer nicht unter
zwei Wochen zu bemessenden Frist eine weitere Erklärung abzugeben.
Die im Vorstehenden wegen der Steuerpflichtigen getroffenen
Bestimmungen finden auf Bevollmächtigte und gesetzliche Vertreter
der Steuerpflichtigen sinngemäße Anwendung.
8 10. Die Steuerpflicht regelt sich im Allgemeinen nach den
Vorschriften des Communalabgaben-Gesetzes.
Wegen der Gemeinde-Einkommenstener wird noch Folgendes
bestimmt:

Zu 8 33 Abs. 4 K.«A.-G.
1. Neuanziehende werden gleich den übrigen Einwohnern der
Stadtgemeinde zur Steuer herangezogen, sofern ihr Aufenthalt die
Dauer von drei Monaten übersteigt.

Zu 8 38 K.A.-G.
2. Steuerpflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als
420 Mark werden zur Gemeinde-Einkommensteuer nicht herange—
zogen.

Zu 88 49, 50 K.A.“G.
3. Steuerpflichtige, welche in der Stadt Malstatt-Burbach
ihren Wohnsitz haben, werden, wenn das daselbst gemeindesteuer—
pflichtige Einkommen weniger als u,, des Gesammteinkommens be—
trägt, mit einem vollen Viertel des Gesammteinkommens zur Ge—
meindesteuer herangezogen, unbeschadet der im Falle eines mehr—
fachen Wohnsitzes den übrigen Wohnsitzgemeinden nach 849 Abs. 2
8 50 K.AnG, zustehenden Ansprüche.
In gleichem sind diejenigen Steuerpflichtigen, welche neben
einem Wohnsitze in Malstatt-Burbach in einer anderen preußischen
Gemeinde oder in mehreren anderen preußischen Gemeinden einen
Wohnsitz haben, in Malstatt-Burbach jedenfalls mit dem im 8 50
K.A.“G. angegebenen Mindestbetrage ihres Einkommens heranzu—
ziehen.

Zu 8 65.
8 11. Die Bekanntmachung der Steuern an die Stenuer—
pflichtigen, bezüglich derer die staatlich veranlagte Steuer die unver—
änderte Grundlage der Procente oder Zuschläge bildet, erfolgt durch
eine in ortsüblicher Weise zu bewirkende Veröffentlichung der zu
            
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