Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

8 4. Die Wahl der Mitglieder des Steuerausschusses erfolgt
in Ansehung der Stadtverordneten für die Dauer ihrer Wahlperiode
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Dauer von 6 Jahren.
8 5. Wegen Annahme und Ablehnung des Amtes eines
Mitgliedes des Steuerausschusses finden die Bestimmungen des 879
der Städteordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mal 1856 An—
wendung.
86. Der Vorsitzende des Steuerausschusses hat denselben
zusammen zu berufen, seine Geschäfte vorzubereiten und zu leiten.
Der Steuerausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vor—
sitzenden mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Derselbe faßt
seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmenaleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzeuden.
So lange über die Veranlagung eines Mitgliedes des Steuer—
Ausschusses oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in aufstei—
gender oder absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seiten—
linie berathen und abgestimmt wird, hat derselbe abzutreten. Er—
geben sich diese Voraussetzungen hinsichtlich der Person des Vor—
sitzenden, so hat derselbe die Führung des Vorsitzes einem der Aus
schußmitglieder zu übertragen.
Die Ausfertigungen der Beschlüsse und Entscheidungen des
Steuerausschusses sind von dem Vorsitzenden zu vollziehen.
8 7. Die Mitglieder des Steuerausschusses haben dem Vor—
sitzenden mittelst Handschlages an Eidesstatt zu geloben, daß sie
bei den Verhandlungen des Steuerausschusses ohne Ansehen der
Person nach bestem Wissen und Gewissen verfahren und die Ver—
handlungen, sowie die hierbei zu ihrer Kenntniß gelangenden Ver—
hältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheim gehalten werden.
Dieselben sind zugleich von dem Vorsitzenden auf die Strafbestimm—
ungen im 8 80 des Communalabgaben-Gesetzes hinzuweisen.
8 8. Unterläßt oder verweigert der Stenerausschuß die Er—
ledigung der ihm übertragenen Geschäfte, so sind diese für die be—
treffende Veranlagungsperiode von dem Vorsitzenden wahrzunchmen.
Vor Beginn der nächsten Veranlagungsperiode hat ein Ersatz der
lässigen oder renitenten Ausschußmitglieder, gegen welche unter Um—
ständen nach 8 79 Absatz 3 der Städteordnung für die Rhein—
provinz vom 15. Mai 1856 vorgegangen werden kann. durch Neu—
wahl zu erfolgen.
8 9. Der Steuerausschuß ist ermächtigt, soweit er nicht auf
anderem Wege zur Kenntniß der für die Veranlagung maßgebenden
Besteuerungsmerkmale gelangt ist, von den Steuerpflichtigen hier—
über binnen einer nicht unter zwei Wochen zu bemessenden, ange—
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