Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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8 15.
Diese Ordnung tritt am 1. April 1895 in Kraft.
Malstatt-Burbach, den 18. März 1895.
Der Bürgermeister,
Meyer.

Vorstehende Ordnung ist unterm 27. März 1895 von dem
Bezirks-Ausschusse zu Trier genehmigt worden und hat mit Erlaß
5. m. ꝰ2i3
vom 18. April 1895 mN zeos die Zustimmung der Herren Mini—
Nm. d. 3576
ster der Finanzen und des Innern erhalten, mit der Maßgabe, daß
dieselbe erst nach ihrer Verkündigung in Kraft tritt.
Malstatt-Burbach, den 4. Mai 1895.
Der Bürgermeister,
Meyer.

11. Gemeindebeschluß, betressend die Erhebung der
directen Gemeindesteuern vom 9. Juli 18395.

Auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung
vom 9. Juli 1895 wird in Gemäßheit des 833 Absatz 4, 88 38,
49, 50, 61, 65 und 66 des Communalabgabengesetzes vom 14. Juli
18093 — soweit als erforderlich unter Vorbehalt der vorgeschriebenen
Genehmigung — wegen der Veranlagung und Erhebung der directen
Gemeindesteuern in der Stadtaemeinde Malstatt-Burbach das Nach—
stehende festgesetzt:
Zu 8 61 K.A.G.
8 1. Die Veranlagung der directen Gemeindesteuern (der
Gemeinde-Einkommensteuer) erfolat durch einen besonderen Steuer—
Ausschuß.
82. Der Steuerausschuß besteht aus dem Bürgermeister
Beigeordneten ꝛc.) als Vorsitzenden und aus acht von der Stadt—
verordneten-Versammlung zu wählenden Mitgliedern.
8 3. Von den Mitgliedern des Steuerausschusses muß wenig—
stens die Hälfte der Stadtberordneten-Versammlung angehören. Im
Uebrigen sind als Mitglieder nur solche Personen wählbar, welche
das 85. Lebensjahr vollendet haben, sich im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte befinden und im letzten Jahre im Stadtbezirk zu den
directen Gemeindesteuern herangezogen worden sind.
            
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