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86.
Wenn ein Grundstück von einem Veräußerer auf einen Ab—
kömmling auf Grund eines lästigen Vertrages übertragen wird, so
ist die Steuer nach dem Betrage des verabredeten Preises mit Hin—
zurechnung des Werthes der vorbehaltenen Nutzungen und ausbe—
zungenen Leistungen zu berecchnen.
Es sind jedoch nicht in Anrechnung zu bringen;
Fde von dem Erwerber in dem Vertrage übernommenen
Schulden des Veräußerers, sowie die auf dem übertragenen
Gegenstande haftenden beständigen Lasten und Abgaben;
der zu Gunsten des Veräußerers und dessen Ehegatten in
dem?'Vertrage festgesetzte Altentheil, die denselben vorbe—
haltenen Nutzungen, Leibrenten und sonstigen lebensläng—
uͤchen Geld-⸗ oder Naturalleistungen, sowie der denselben
zugesicherte Unterhalt;
Abfindungen, Unterhalt und Erziehungsgelder, welche der
Erwerber nach Inhalt des Vertrages an andere Abkömm—
linge des Veräußerers zu entrichten hat,
derjenige Theil des Werthes, welcher dem Bewerber als
fein künftiges Erbtheil angewiesen ist.
3
87.
Wegen der sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen und
Steuerermäßigungen, insoweit sie nicht bereits durch die vorange—
gangenen Beftimmungen, geregelt worden sind, finden die Bestimm—
ungen der Landesgesetze über den Urkundenstempel bezw. Schenkungs—
steinvel entsprechende Anwendung.
88.
Die Werthermittelung ist in denjenigen Fällen, in welchen
die Sieuer von dem Werthe des Grundstückes zu berechnen ist, auf
den gemeinen Werth des Gegenstandes zur Zeit des Eigenthums—
wechsels zu richten.
In“ keinein Falle darf ein geringerer Werth verstenert werden,
als der zwischen dem Veräußerer und, dem Erwerber bedungene
Preis mit Einschluß der vom Erwerber übernommenen Lasten und
Leistungen und unter Zurcchnung der vorbehaltenen Nutzungen.
Die auf dem Gegenstande haftenden gemeinen Lasten werden
hierbei nicht mitgerechnet, für Renten und andere zu gewissen Zeiten
wiederkehrende Leistungen wird nach, den Vorschriften des Gesetzes,
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betreffend die Erbschaftssteuer vom — 88 15 bis 19 der
Werth berechnet.
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Die Veranlaqung der Steuer geschieht durch den Steuerausschuß.