Für die Steuer sind die Veräußerer und der Bewerber ver
haftet.
Steht Einem derselben nach den landesstempelgesctzlichen Vor—
schriften ein Anspruch auf Befreiung von der Abgabe zu 87 zu, so
ist von dem anderen Theile die Hälfte der Steuer zu entrichten.
Bei Grundstückserwerbungen im Zwangsversteigerungsverfahren
ist die Steuer von Demjenigen zu entrichten, welchem der Zusihlag
ertheilt ist. Ist dieser eine von der Zahlung des Stempels befreite
Person (8 7) so kommt eine Steuer nicht zur Erhebung.
82.
Erfolgt der Eigenthumserwerb auf Grund einer Schenkung
unter Lebenden — insbesondere auch einer vergütungsweisen oder
mit einer Auflage belasteten Schenkung — so ist die Abgabe nach
dem Betrage, um welchen der Beschenkte durch den Erwerb des
Grundstückes reicher wird, zu entrichten. Für die Feststellung dieses
Betrages haben die Vorschriften des 88 14 bis 19 des Gesetzes,
betreffend die Erbschaftssteuer vom 7 (G.S. für 1891
Seite 78) sinngemäße Anwendung zu finden.
83.
Die Steuer wird nicht erhoben, wenn Einer oder mehrere
Theilnehmer an einer Erbschaft das Eigenthum eines zu dem ge—
meinsamen Nachlasse gehörigen Grundstückes erwerben, Zu den
Theilnehmern an einer Erbschaft wird auch der überlebende Ehe—
gatte gerechnet, welcher mit den Erben des verstorbenen Ehegatten
Jütergemeiüschaftliches Vermögen zu theilen hat.
8 4.
Bei Eigenthumserwerbungen, die zum Zwecke der, Theilung
der von Miteigenthümern gemeinschaftlich besessenen Grundstücke
außer dem Falle der Erbgemeinschaft (vergl. 8 8) erfolgen, fommt
die Steucr nur insoweit zur Erhebung, als der Werth des dem
bisherigen Mitcigenthümer zum alleinigen Eigenthum übertrageuen
Gruͤndftückes mehr beträgt, als der Werth des bisherigen ideellen
Antheils dieses Miteigenthümers an der ganzen zur Theilung ge—
laneten gemeinschaftlichen Vermögensmasse.
8 5.
Erfolgt der Grundstückserwerb auf Grund von Tauschver—
trägen, so berechnet sich die Steuer nach dem Werthe der von
einem der Vertragschließenden in Tausch gegebenen Grundstücke und
zwar nach denjenigen, welche den höheren Werth haben, bei dem
Tausche im Stadtbezirk belegener Grundstücke gegen außerhalb des—
selben belegene nach dem Werthe der ersteren.