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Die Erhöhung des Steuersatzes ist durch den Steuerausschuß
zu bewirken und in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.
Malstatt-Burbach. den 29. November 1894.
Der Bürgermeister,
Meyer.
Auf Grund der Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung
vom 17. Januar, 8. Febrnar und 7. Mai 1895 sind in den 88 1,
2, 3, 4, 5, 7, 8 und 10 dieser Ordnung Aenderungen und Zusätze
vorgenommen und der 8 9 eingeschoben worden.
Malstatt-Burbach, den 9. Mai 1895.
Der Bürgermeister,
Meyer.
Vorstehende Ordnung ist unterm 16. Juni 1895 von dem
Bezirksausschusse zu Trier genehmigt worden und hat mit Erlaß
vom 13. Juli 1895 M 23 die Zustimmung der Herren
Mod. J. 1B36715 g
Minister der Finanzen und des Innern erhalten.
Malstatt-Burbach, den 27. Juli 1895.
Der Bürgermeister,
Meyer.
10. Ordnung, die Erhebung einer Gemeindestener bei
dem Erwerbe von Grundstücken im Bezirke der Stadt—
Gemeinde Malstatt-Burbach vom 183. März 1895.
Auf Grund der 88 13, 18, 69, 70 und 82 des Communal—-—
Abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und des Beschlusses der Stadt—
verordneten-Versammlung vom 18. März 1895 wird für die Stadt
Gemeinde Malstatt-Burbach nachstehende Steucrordnung erlassen:
81.
Jeder auf Grund einer freiwilligen Veräußerung erfolgende
Eigenthumserwerb eines im Stadtbezirk belegenen Grundstückes
unterliegt einer Steuer von Einem vom Hundert des Werthes des
veräußerten Grundstückes. Wird das Eigenthum eines Grundstückes
der vorbezeichneten Art im Zwangsverfteigerungs-Verfahren erwor—
ben, so ist eine Steuer von Einem vom Hundert von dem Betrage
des Meistgebots, zu welchem der Zuschlag ertheilt wird, unter Hin—
zurechnung des Werthes der von dem Ersteher übernommenen Lei—
sftungen zu entrichten.