Maßgabe der Besteuerung.
83.
Vorbehaltlich der Bestimmungen im 8 10 beträgt die Steuer
jährlich eine Mark von jedem Hundert der Summe der festgestellten
Gehälter und Löhne einschließlich aller Nebenbezüge. (g 2 der
Ordnung.)
Ein angefangenes Hundert wird, wenn der überschießende
Betrag die Zahl 50 übersteigt, als voll gerechnet, andernfalls außer
Anrechnung gelassen.
Das Verhältniß zwischen dem Steuersatze der besonderen Ge—
werbestener und den zu erhebenden Procenten der Staatsstener ist
dahin einzuhalten, daß bei Erhebung von 1500/,0 der Staatssteuer
als besondere Gewerbesteuer 20,5 der Gehälter und Löhne, also
neben je 750/0 der ersteren der im Absatz 1 bestimmte Steuersatz
vorbehaltlich der Bestimmung im 8 10. Absatz 1 der Ordnung
— erhoben werden.
Vornahme der Veranlagung.
84.
Die Veranlagung der Steuer geschieht durch den Steueraus—
schuß für jedes Rechnungsjahr.
Die Bekanntmachung der Veranlagung erfolgt in Gemäßheit
der Vorschrift im 8 65, Absatz 2, 3 des Communalabgabengesetzes.
Obliegenheiten der Steuerpflichtigen.
85.
Zum Zwecke der Veranlagung ist jeder Unternehmer eines
steuerpflichtigen Gewerbebetriebes verpflichtet, auf die an ihn seitens
des Gemeindevorstandes und des Steueransschusses gerichtete schrift—
liche Aufforderung über bestimmte für die Besteuerung erhebliche
Thatsachen innerhalb der ihm zu bestimmenden angemesfenen Frist
schriftlich oder zu Protokoll Auskunft zu ertheilen.
Der Steuerausschuß ist bei der Veranlagung an die Abgaben
der Steuerpflichtigen nicht gebunden. Wird aber die ertheilte Aus—
kunft beanstandet, so sind dem Steuerpflichtigen vor der Veran—
lagung die Gründe der Beanstandung mit dem Anheimstellen mit—
zutheilen, hierüber binnen einer zu bestimmenden angemessenen Frist
eine weitere Erklärung abzugeben (vergl. 5 63 des Communal-Abgabengesetzes);
die dem Steuerpflichtigen obliegenden Verbindlich—
keiten liegen in gleicher Weise ihren gesetzlichen Vertretern (Vot—
mündern, Pflegern, Vorständen von Corporationen, Actiengesellschaften
2c.) sowie den mit der Leitung der steuerpflichtigen Betriebe
beauftragten Versonen poh.