Die Steuer ist vielmehr bis zum Ablauf des Steuerjahres
unverändert fortzuentrichten.
Uebergang der Steuerpflicht auf einen Anderu.
8 11.
Wird ein Betrieb ohne wesentliche Aenderungen von einer an—
deren Person als dem bisherigen Gewerbetreibenden fortgesetzt (zum
Beispiel im Falle der Veräußerung oder Vererbung), so findet keine
Neuveranlagung des Geschäftsnachfolgers statt, die veranlagte Steuer
ist vielmehr von diesem his zum Ablauf des Steuerjahres fort zu
entrichten. Die Uebertragung der Steuer auf den Geschäftsnach—
folger erfolgt mit 1. des auf die Uebergabe des Betriebes folgenden
Monats ab. Die Steuer für den Monat, in welchem die Ueber—
tragung eines besteuerten Betriebes auf eine andere Person erfolgt,
ist von dem Abgehenden zu entrichten.
Wird von mehrereu nebeneinander besteuerten Betriebsstätten
der unter Nr. 2 im 8 2 genaunten Betrieben nur eine von einer
anderen Person übernommen und fortgesetzt, so bleibt die Bestenuer—
ung des bisherigen Steuerpflichtigen für das laufende Jahr ohne
Aenderung bestehen, die die Betriebsstätte übernehmende Person
wird vom 1. des auf die Uebernahme folgenden Monats ab mit
dem Mittelsatze zur Betriebssteuer herangezogen falls dieselbe nicht
auch ihrerseits bereits wegen eines derartigen Betriebes zur Betriebs—
steuer veranlagt ist.
Im letzteren Falle wird an der beiderseitigen Betriebssteuer
für das laufende Jahr überhaupt nichts geändert und die Ueber—
tragung des Betriebs erst bei der nächsten Veranlaaung berück
sichtigt.
Abführung der staatlichen Betriebssteuer an den Kreis.
8 12.
d Eine Erhebung der staatlich veranlaaten Betriebsstcuer erfolgt
nicht.
Die Summe derselben wird von der Gemeindebetriebssteuer
an den Kreis abgeführt.
Malstatt-Burbach, den 29. November 1894.
Der Bürgermeister,
Mehser
Auf Grund der Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung
vom 17. Januar und 7. Mai 1895 sind in den 88 2, 3, 8 und
11 dieser Ordnung Aenderungen und Zusätze vorgenommen worden
Malstatt-Burbach, den 9. Mai 1895.
Der Bürgermeister. Meyer.