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Steuersatz.
83.
Der Mittelsatz beträgt 120 Mark. Die bei der Steuerverthei—
lung zulässigen geringsten und höchsten Steuersätze betragen 20 bis
300 Mark. Die Steuersätze sollen bis zu 100 Mark um je 10
Mark und von da ab bis zu 300 Mark um je 20 Mark steigend
abgestuft werden.
Die unter Nr. 2 im 8 2 der Ordnung aufgeführten Betriebe
sollen in der Regel zu dem niedrigsten Satze von 20 Mark veran—
lagt werden.
Steuerausschuß.
84.
Behufs Veranlagung der Gemeinde-Betriebssteuer wird ein
besonderer Steuerausschuß gebildet, welcher aus dem Bürgermceister
als Vorsitzender und dessen Stellvertreter. sowie aus 8 Abgeord—
neten besteht.
Letztere bestimmt die Stadtverordneten-Versammlung und zwar
zur Hälfte aus ihrer Mitte und zur Hälfte aus den Mitaliedern
der Steuergesellschaft.
Veranlagung der ständigen Betriebe.
35.
Die Veranlagung der Gemeindebetriebssteuer erfolgt für jedes
Steuerjahr.
Die Abgeordneten haben die Steuersumme nach bestem Wissen
und Gewissen und nach ihrer Kenntniß oder Schätzung des Ertrags—
Verhältnisses zwischen den einzelnen Betrieben unter die Mitglieder
der Gesellschast zu vertheilen, so daß die den einzelnen auferlegten
Steuersätze unter sich thunlichst in einem dem Ertraasverhältnisse
entsprechenden Verhältnisse stehen.
Veraulagung der vorübergehenden Betriebe.
86.
Der vorübergehende, bei außergewöhnlichen Gelegenheiten
(Festen, Truppenzusammenziehungen und dergleichen) stattfindende
Betrieb wird allemal mit dem Mittelsatze sür einen Monat zur
Gemeindebetriebsteuer veranlagt und sofern der Betrieb sich über die
Zeit eines Monats hinauserstreckt, so ist der Mittelsatz bis zum Schlusse
des Monats zu entrichten, in welchem der Betrieb eingestellt wird.
Bekauntmachung der Veraulagung.
87.
Die Bekanntmachung der Veranlagung erfolgt in Gemäßheit
der Vorschrift im 8 65 Absatz 2 und 3 des Gemeindeabaaben—
gesetzes.