Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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8. Ordnung, betreffend die Erhebung einer besonderen
Betriebsstener vom 29. November 1894.

Auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten-Versamm—
lung vom 29. November 1894 wird gemäß den 88 23, 29, 31
und 32 des Gemeindeabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Ges.S.
S. 152) und des Artikels 22 der Anweisung zur Ausführnng des
Gemeindeabgabengesetzes, vorbehaltlich der vorgeschriebenen höheren
Genehmigung, für die Gemeinde Malstatt-Burbach folgende Betriebs
Steuerordunng erlassen;

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Vom 1. April 1895 ab wird von allen in dem Stadtbezirke
betriebenen, nach dem Gewerbesteuergesetze vom 24. Juni 1891 der
Betriebssteuer unterworfenen Gewerben eine Gemeinde-Betriebssteuer
nach den Bestimmungen dieser Steuerordnung erhoben.
Besteuerungsgrundsäütze.
82.

1. Bei den Betrieben der Gastwirthschaft und der Schank—
wirthschaft, welche geistige Getränke verabfolgen, sowie des
Kleinhändels mit Branntwein oder Spiritus mit alleiniger
Ausnahme des auf die Verabfolgung von denaturirtem
Spiritus eingeschränkten Kleinhandels, wird jede Betrieb—
stätte besonders veranlagt, welche ein Gewerbetreibender in
der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach unterhält bezw. errichtet.
Diejenigen Betriebe, welche geistige Getränke nicht verab—
folgen (Kaffee, Thee, Milch, Molken, Mineralwasseraus—
schaänk, Gaftwirthschaft mit alleiniger Verabfolgung derar—
liger Getränke) oder denaturirten Spiritus feilhalten, wer—
den, wenn sich im Stadtbezirke Malsftatt-Burbach eine oder
mehrere Betriebsstätten befinden, nur einmal veranlagt.
Die unter Nr. 1 genannten Betriebsstätten und die unter
Nr. 2 genannten Betriebe werden zu einer Steuergesell—
schaft vereinigt, welche für das Veranlagungsjahr die
Summe der für jede unter Nr. 1 genannten Betriebs—
stätten und für jeden unter Nr. 2 genannten Betrieb in
Ansatz kommenden Mittelsätze aufzubringen hat. Gefun—
den wird das Steuersoll, indem mit der Anzahl der unter
Nr. 1 genannten Betriebsstätten und der unter Nr. 2 ge—
nannten Betriebe der Mittelsatz multiplicirt wird.
Das so gefundene Steuersoll wird nach Maßgabe der folgen—
den Bestimmungen untervertheilt
            
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