Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

1. Für die Veranstaltung ciner Tanzbelustigung
a) gleichviel ob dieselbe bis 12 Uhr Nachts
oder über 12 Uhr Nachts dauert ..
b6) wenn dieselbe von Masken besucht wird
Für die Veranstaltung einer Kunstreiter-Vor
stellung
a) wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von
weniger als 1 Mark erhoben wird, für
den Tag . . .
b) wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von
mehr als 1Mark erhoben wird, für den Tag 20
3. Für die Veranstaltung
a) eines Concertes für den Tag .
b) einer Theatervorstellung für den
Tag. . . . 10 Mark
eines Festes im Freien (Wald—
feste, Fahnenweihe usw.) für den
Tag . . . 25 Mark
Für Gesangs- und declamatorische Vorträge
(sogenannte Tingel-Tangel) für den Tag.
Für Vorträge auf einem Clavier, einem mech
oder anderem Musik-Instrumente in Gastwirth
schaften, Schankstuben, öffentlichen Vergnüg
ungslocalen, Buden oder Zelten
a) bis Mitternacht für den Tag. . .
b) über Mitternacht hinaus für den Tag . .
Für Vorträge auf Musikautomaten und da sich
die Vorträge einzeln nicht feststellen lassen
a) bei größeren Automaten für das Jahr . .
bp) bei kleineren Automaten für das Jahr.
Für Vorstellungen von Gymnastikern, Equilibri
sten, Ballet- und Seiltänzern, Taschenspielern,
Zauberkünstlern, Bauchrednern und dergleichen
a) wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von
höchstens 1 Mark erhoben wird für den Tag
)) wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von mehr
als 1 Mark erhoben wird für den Taa
Für das Halten
a) eines nur durch Menschenhand in Bewegung
gesetzten einstöckigen Caroussels für den Tag
hb) eines durch Pferdebetrich in Bewegung ge—
setzten einstöckigen Caroussels für den Tag 25
c) eines zweistöckigen Caroussels für den Tag 30

15 Mark,
25

einschließlich der
feuerpolizeilichen
Beaufsichtigung.

5 Mark

7—
            
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