5
Gegen die Festsetzung der Gebühren können Einsprüche binnen
einer Ausschlußfrist von vier Wochen von der Zustellung ab gercchnet,
bei dem Gemeindevorstande angebracht werden. Das weitere Rechts—
mittelverfahren regelt sich nach den Bestimmungen in den 88 69
bis 75 des Communalabgabengesetzes.
84.
Die Ordnung tritt am 1. April 1895 in Kraft.
Genehmigt in der Stadtverordneten-Sitzung vom heutigen
Tage.
Malstatt-Burbach, den 23. August 1894.
Der Bürgermeister,
Mever
Auf Grund ecines Beschlusses der Stadtverordneten-Versamm—
lung vom heutigen Tage sind in den 88 1, 2 und 3 dieser Ord—
nung Aenderungen und bezichungsweise Zusätze vorgenommen worden.
Malstatt-Burbach, den 17. Januar 1895.
Der Bürgermeister,
Meyer.
Vorstehende Gebühren-Ordnung ist unterm 31. Januar d. Is.
von dem Bezirksausschusse zu Trier genehmigt worden.
Malstatt-Burbach, den 5. August 1895.
Der Bürgermeister,
Meyer.
6. Ordnung, betr. die Erhebung von Lustbarkeits⸗
stenern vom 29. November 1394.
Auf Grund eines Beschlusses der Stadtverordneten-Versamm—
lung vom 23. August 1894 wird hierdurch in Gemäßheit der
88 13, 18 und 82 des Communalabgabengesetzes vom 14. Juli
1893 nachstehende Ordnung, betreffend die Erhebung von Lust—
barkeitssteiern in dem Bezirke der Stadtaemeinde Malstatt-Burbach
erlassen*
81. r
Für die im Bezirke der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach
stattfindenden öffentlichen Lustbarkeiten sind an die hiesige Stadt—
kasse nachstcehende Steuern zu entrichten und zwar: