Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

8S IL.
Bei der Ertheilung der baupolizeilichen Erlaubniß sind an
die Stadtkasse an Gebühren zu entrichten und zwar für die Geneh—
migung und Beaufsichtigung von
L. Neubauten:
für Ertheilung der Bauerlaubniß, Angabe der Baufluchtlinie und
Sockelhöhe, Abnahme im Rohban und nach Fertigstellung des Bau—
werkes:
a)

bei einstöckigen Wohnhäusern:
bis zum Werthe von 5000 Mark. ... 12 Mark
für jede 1000 Mark der Bausumme mehr. 2
bei zweistöckigen Wohnhäusern:
bis zum Werthe von 9000 Mark . . ..
für jede 3000 Mark der Bausumme mehr.
bei dreistöckigen Wohnhänsern.
bis zum Werthe von 15,000 Mark. . ..
für jede weitere 5000 Mark der Bausumme
erhöht sich der Betrag um. . . . .
bei vier-und mehrstöckigen Banten:
bis zum Werthe von 30,000 Mark
für jede weitere 10,.000 Mark mehr
bei industriellen Anlagen;
bis zum Werthe von 10,000 Mark
für jede weitere 10,0000 Mark .
Für die baupolizeiliche Genehmigung

II.
a) von Umbauten, Reparaturen, An—
und Aufbauten von Wohn- und Neben—
gebäuden, ferner für massive Einfriedigungen,
bauliche Veränderungen bis zum Werthe von
1000 Mark. . . .. 5 Mark,
für jede weitere 1000 Martke, . ,
von hölzernen Einfriedigungen sogenannten Stalketenzäüunen
einschließlich Feststellung der Baufluchtlinie 3 Mark
III. Bangerüste.
Für jede Woche der Benutzung von Straßen, Plätzen und
Bürgersteiganlagen durch Baugerüste oder Lagern von Baumateria—
lien vro Om. der benutzten Fläche 12 Pfennige.
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt auf Anzeige der Ban—
Polizeibehörde durch den Bürgermeister.

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