in den Stadtbezirk eingeführte und späterhin wieder aus dem Stadt
bezirk ausgeführte Bier ein.
Eine Ausfuhrvergütung bei der Besteuerung des eingeführten
Bieres wird nur
1. den zuverlässigen und in steuerlicher Beziehung unbeschol—
tenen Bierhändlern und nur dann gewährt werden,
wenn sie ordnungsmäßige Bücher führen, aus welchen sich
ergiebt, welche Mengen und Arten von Bier der einzelnen
Brauereien an jedem Tage von ihnen in den Gemeinde—
bezirk eingeführt und an welche, mit Namen und Wohnort
bezeichnete Abnehmer in und außerhalb der Gemeinde die—
selben abgesetzt worden sind und
wenn diese Bücher den Beamten der Gemeindestener—
Verwaltung jeder Zeit zur Einsicht zugänglich sind.
Die Zahlung der Vergütung erfolgt monatlich auf Anweisung
des Bürgermeisters durch die Stadtkasse.
Malstatt-Burbach, den 7. März 1896.
Der Bürgermeister,
Mever.
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Vorstehende Zusatzbestimmungen werden mit dem Anfügen
veröffentlicht, daß der Herr Oberpräsident mittelst Erlasses vom
21. Mai d. Is. Nr. 5712 zu der von dem Bezirksausschusse un—
term 26. März d. Is. B. A. 1025 ausgesprochenen Genehnnigung
seine Zustimmung ertheilt hat.
Malstatt-Burbach, den 5. Juni 1896.
Der Bürgermeister,
Meyer
5. Gebühren-Ordnung für die Erhebung von Gebühren
für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neu—
bauten, Umbauten, Reparaturen, An⸗- und Aufbauten
vom 23. AAugust 1894.
In Gemäßheit des 86 des Communal-Abgabengesetzes vom
14. Juli 1893 wird hierdurch für den Stadtbezirk Malstatt-Burbach
nachstehende Ordnung für die Erhebung von Gebühren für die Ge—
nehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten, Umbaunten, Repa—
raturen,. An- und Aufbauten erlassen.