Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

vorzulegen. Eine Ausfertigung der Nachweisung wird dem Fracht—
führer sofort abgestempelt zurückgegeben. Jeder Frachtführer ist
verpflichtet, dem Aufsichtsbeamten auf Erfordern die Nachweisung
vorzuzeigen.
Enthält ein und dieselbe Ladung Bier zugleich solches Bier,
welches in den Stadtbezirk zum Theil ein- und zuin Theil durch—
geführt werden soll, so sind für das einzuführende und das durch—
zuführende Bier getrennte Nachweisungen vorzulegen.
89.
Zahlung der Steuer.
Von auswärts eingeführtes Bier muß von dem Einführenden
bezichungsweise dem Empfänger spätestens am Tage nach der Ein—
fuhr während der üblichen Dienststunden bei den von der städtischen
Verwaltung bezeichneten Hebestellen versteuert werden.
Stenern, welche hiernach an Sonn- und Festtagen entrichtet
werden müßten, sind am Vormittage des nächsten Werktages zu
zahlen.
Wer Bier empfängt, welches von auswärts eingeführt ist, hat
der Hebestelle eine mit seiner Unterschrift versehene Anzeige in dop—
pelter Ausfertigung vorzulegen, aus welcher der Absender und der
Inhalt der Gebinde, der Lagerort, Tag und Stunde des Empfanges
und der Betrag der Biersteuer ersichtlich sein müssen.
Eine Ausfertigung wird dem Steuerpflichtigen mit Empfangs—
Bescheinigungen zurückgegeben; dieselbe ist in einem Sammelhefte
bei dem Empfänger aufzubewahren und dem Aufsichtsbeamten aus
Erfordern vorzuzeigen.

8 10.
Lagerbuch.
Wer sich mit dem Kauf von Bier zum Weiterverkauf oder
F
Ausschank befaßt, hat über das vom 1. October 1894 ab unmittel—
bar von auswärts bezogene Bier ein Lagerbuch zu führen. Das—
selbe ist in den im 89 für die Anzeige gegebenen Vorschriften ent—
sprechend einzurichten und jeder Zeit nebst dem Sammelhefte der
Anzeigen zur Einsicht der Aufsichtsbeamten bereit zu halten.
8 11.
Durchsuchungen.
Den Aufsichtsbeamten ist von Denjenigen, welche Bicr von
quswärts bezogen haben, beluufs Vornahme von Durchsuchungen
jeder Zeit der Zutritt zu den Räumen, in denen das Bier gaelagert
wird, zu gestatten.
            
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