Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

—

86.
Die Steuerfreiheit für die im 8 5 gedachten Hunde erlischt
für das betreffende Halbjahr, wenn dieselben nicht mehr oder nicht
ausschließlich zu den Zwecken benutzt werden, wegen deren die
Steuerfreiheit bewilligt worden ist.

87.
Wer sich durch Verheimlichung eines Hundes der Steuer zu
entziehen sucht, wird mit dem dreifachen Betrage der entzogenen
Steuer bestraft. Die Strafe fließt zur Ortsarmenkasse. Im Falle
des Unvermögens ist auf verhältnißmäßige Haft und auf Verlust
des verheimlichten, der polizeilichen Verfüqung zu überlassenden
Hundes zu erkennen.

88.
Die in Beziehung auf das Halten von Hunden bestehenden
Polizeivorschriften — VLocal-Polizeiverordnung vom, 15. März 1894
— werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
809.
Gegenwärtiges Ortsgesetz tritt mit dem 1. October ds. Is.
in Kraft.
Malstatt-Burbach, den 23. Mai 1894.
Der Bürgermeister,
Meyer.

Vorstehendes Ortsgesetz ist durch Beschluß des Bezirksaus—
schusses zu Trier vom 20. September 1894 B. A. 2305, sowie
durch Erkaß der Herren Minister des Innern und der Finanzen
vom 13. November 1894 rre mit der Maßgabe ge—
nehmigt worden, daß die im 8 7 vorgesehene Strafe den Betrag
vou 30 Mark nicht überschreiten darf.
Malstatt-Burbach, den 11. December 1894.
Der Bürgermeister,
Meyer.

4. Ordnung, betr. die Erhebung eines Zuschlages zur
Brausfteuer und einer Biersteuer vom 23. Mai 1394.

Auf Grund der Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung
hierselbst vom 23. Mai und 28. Juni 1894 wird hiernach in Ge—
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.