2. Anmeldungen zur Hundesteuer vom 15. März 1394.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 wird für den Bezirk der Stadt
Malstatt-Burbach folgende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Wer einen steuerpflichtigen oder steuerfreien Hund anschafft,
oder einen Hund von einem anderen in Verwahrung nimmt, oder
einen ihm zugelaufenen Hund länger als vierzehn Tage behält,
oder mit einem Hunde neu anzieht, hat denselben binnen vierzehn
Tagen, nachdem der Hund in seinen Besitz oder in seine Obhnut
gelangt ist, beziehungsweise nach dem Anzuge bei der Polizeibehörde
anzumelden.
Nen geborene Hunde gelten als angeschafft nach Ablauf von
vierzehn Tagen, nachdem dieselben aufgehört haben, an der Mutter
zu saugen.
82.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Polizeiverordnung wer—
den mit einer Geldstrafe bis zu neun Mark bestraft, an deren Stellc
im Nichtbetreibungsfalle eine Haftstrafe bis zu drei Tagen tritt.
Malstatt-Burbach, den 15. März 1894.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Meyer.
3. Ortsgesetz, betr. die Erhebung einer Hundesteuer
vom 23. Mai 18394.
Auf Grund der Becschlüsse der hiesigen Stadtverordneten—
Versammlung vom 23. Mai 1894 und 28. Juni 1894 wird hier—
durch in Gemäßheit des 8 49 der Städte-Ordnung für die Rhein—
provinz vom 15. Mai 1856 (Ges.S. S. 406) in Verbindung mit
der Allerhöchsten Cabinetsordre vom 29. April 1829 (Amtsblatt
der Königlichen Regierung zu Trier, Jahrgang 1829. S. 191 ff)
nachstehendes Ortsgesetz, betreffend die Erhebung einer Hundesteuer
im Bezirke der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach erlassen.
SL.
Wer cinen nicht mehr au der Mutter saugenden Hund hält,
hat für denselben jährlich eine Steuer von zehn Mark in halb—
jährlichen Raten und zwar in den ersten vierzehn Tagen eines jeden
halben Jahres an die hiesige Stadtkasse zu entrichten. Das erste