Titel VI.
Communalsteuer- und Abgabe-Wesen.
1. Gemeindebeschluß, betr. Festset der Zielstiertare
vom 25. April 106
In Ausführung des Beschlusses vom 4. April ds. Is. betr.
die anderweite Einrichtung der Zuchtstierhaltung, wird ein Antrag
der landwirthschaftlichen Commission vom 18. dss. Mts. vorgelegt.
Es wird vorgeschlagen:
meine Zielstiertaxe von 50 Pfennig für jede in der Gemeinde
vorhandene Kuh, bezw. tragfähige Rind von den be—
treffenden Besitzern zu erheben;
2. einen gleichen Betrag (nach obigem) durch die Gemeinde
als Zuschuß zu leisten und
3. ein Sprunggeld von 1,50 Mk. zu erheben.
Beschluß:
Der Antrag der landwirthschaftlichen Commission wird zum
Beschluß erhoben und genehmigt, daß
1. für jedes in der Gemeinde vorhandene weitliche tragfähige
Stück Rindvieh eine Zielstiertae von 50 Pfennig pro
Jahr von den Viehbesitzern erhoben werde;
ein gleicher Betrag von der Gemeinde als Zuschuß zu den
Zielstierhaltungskosten geleistet und
für jedes zum Sprung gebrachte Ziehstück ein Sprunggeld
pon 1.250 Mk. erhoben werde.
Die Stadtverordneten-Versammlung.
(Folgen die Unterschriften.)
Der Bürgermeister,
Meyher
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Genehmigt durch Rescript des Herrn Ministers des Innern
und des Herrn Finanzministers vom 31. März 1890, mitgetheilt
durch Verfuͤgung des Bezirksausschusses zu Trier vom 2. April 1890.
B. A. N. 858.