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87.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend gegebenen Vor—
schriften werden mit Geldbuße bis zu zehn Mark, oder mit ver—
hältnißmäßiger Haft bestraft, insofern nicht durch die verursachten
Beschädigungen nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere
Strafe verwirkt ist, und unbeschadet des Schadenersatzes, welcher von
den Betreffenden für die verursachten Beschädigungen zu leisten ist.
Malstatt-Burbach, den 30. December 1881.
Der Bürgermeister,
Meyer.