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von Wasser, z. B. durch Füllung der Gefäße mittelst Anbringung
von Schläuchen aus den Auslaufröhren untersagt, ebenso die Ent—
nahme von Wasser zu gewerblichen Zwecken. Ferner ist das unaus—
gesetzte Laufenlassen des Wassers in den Straßenrinnen behufs An—
sammlung größerer Wassermengen z. B. zu Bauzwecken, sowie jede
unnütze Wasserverschwendung verboten.
82.
Das Absteifen oder Niederbinden des Druckhebels, um hier—
durch den Brunnen in anhaltenden Wasserabfluß zu bringen, sowie
überhaupt jede unbefugte Handhabung der Druckhebel, desgleichen
jede Störung oder Hemmung des Wasserausflusses durch Zuhalten
»der Verstopfen des Ausflußrohres ist verboten.
83.
Beim Reinigen der zur Wasserentnahme bestinnnten Gefäße
muß das auszugießende Wasser in die Straßenrinnen geleitet werden.
Ausgießen von Wasser in die Brunnenschalen und auf die Straße
darf nicht stattfinden, ebenso ist das Spülen unreiner Gefäße jeg—
licher Art, sowie alles Waschen an den Brunnen, das Umstellen
derselben mit Bütten, Fässern und sonstigen Gefäßen, sowie jede
Verunreinigung der Brunnen, Brunnenschalen und deren Umgebung
untersagt und strafbar.
84.
Jede muthwillige und unbefugte Benutzung der zu den neuen
Brunnenanlagen gehörigen Apparate, insbesondere das Oeffnen der
Straßenkappen, der Schieber, Hydranten und der Brunnenschächte,
das Hineinwerfen von Steinen, Erde oder anderen Gegenständen
in dieselben, ist verboten.
Dagegen ist jeder Einwohner befugt, die Deckel der in den
Straßen legenden Feuerhähne und Schieberschächte, wo solche ver—
schoben sein sollten, zurecht zu legen.
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Das Betreten des Reservoirs durch Uebersteigen der Einfrie—
digung oder auf andere Weise, sowie das Betreten der Brunnen—
stüben und Brunnenschächten ist untersagt, wie denn überhaupt jeg—
liche Beschädigung der Brunnenleitungen, Marksteine und Einrich—
tungen strafbar ist.
86.
Zum Schutze der Brunnenstöcke und -Leitungen werden Ehren—
hüter crnannt, deren Aufsicht sich zunächst auf die ihnen speciell
ünterstellten, aber anuch auf die gesammten Wasserwerkanlagen er—
streckt. Deu Anweisungen derselben ist stets Folge zu geben, und
sind dieselben angewiesen, jegliche Uebertretung behufs Bestrafung
zur Anzeige zu bhringen.