Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

Titel V.
Prunnen-Polizei.

1. Polizei-Verordnung, das Waschen an den Gemeinde⸗
Brunnen vom 12. November 18372.

Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 und nach Berathung mit der
Gemeindevertretung wird von dem unterzeichneten Bürgermeister
nachstehende Polizciverordnung für den Polizeibezirk der Bürger—
meisterei Malstatt erlassen:

8 L.
Das Waschen an den Gemeinde-Pump-Brunnen ist verboten.
82.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße bis zu 3 Thaler
und im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe
geahndet.
Malstatt, den 12. November 1872.
Der Bürgermeister,
Meyer.

2. Brunnen⸗Polizei⸗-Verordnung, vom
30. December 13841.

Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 wird nach Anhörung der Stadt—
verordneten-Versammlung für den Polizeibezirk der Stadtgemeinde
Malstatt-Burbach folgende Brunnen-Polizeiverordnung erlassen;
8 L.
Von den öffentlichen Straßenbrunnnen darf nur Wasser zum
häuslichen Gebrauche eütnommen werden, dagegen ist die Entnahme
            
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