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licher Regierung jeder Zeit vorbehalten wird, soll nichts an den
bestehenden Feuer-Polizeiverordnungen geändert werden.
Die Feuerwehr-Ordnung vom 2. Juni 1869, genehmigt von
Königlicher Regierung unterm 29. Juli 1869. J. 4164 8. II,
wird hiermit aufgehoben.
Malstatt-Burbach, den 12. Juli 1884.
Der Bürgermeister,
Meyer.
I. B. 7817.
„Genehmigt auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneteun—
Versammlung vom 19. Juni d. J.“
Trier, den 17. Juli 1884.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern,
v. Geldern.