Stimmen diese in ihrem Urtheile nicht überein, so haben diese sich
über cinen Obmann zu einigen, welcher das ärztliche Gutachten
feststellt.
Ergiebt diese Untersuchung die Erwerbsfähigkeit des Invali—
den, so hört die Zahlung der, Pension auf.
Für den Fall, daß ein Mitglied des Corps bei einem Brande
oder aͤner Uebung das Leben einbüßen sollte, oder der Tod in
Folge einer im Dienste erhaltenen Verletzung oder Krankheit ein—
Keten sollte, so werden an die Hinterbliebenen 50 Mark Beerdig—
ungskosten gezahlt. Die Wittwe desselben erhält bis zu ihrer
etwaigen Wiederverehelichung bezw. ihrem Tode eine jährliche Unter—
stützung von 480 Mäxk. Die gleiche Unterstützung erhält die
Person, deren alleiniger Ernährer der Verunglückte gewesen.
Jedes der hinterlassenen Kinder eines verunglückten Feuer—
wehrmannes erhält jährlich 50 Mark und zwar für Knaben bis
zum vollendeten 16. und für Mädchen bis zum vollendeten 15.
Lebensjahre.
Die Unterstützung für die hinterlassenen Kinder wird auf den
Meistbetrag von 200 Mark pro Jahr begrenzt.
Im Falle des Absterbens der Wittwe wird die Unterstützung
der Kinder nach Bedarf erhöht. Dem Verwaltungsrathe und der
Wemeindevertretung liegt es ob, die Erziehung der Kinder zu über⸗
wachen.
Erhält ein verunglücktes Feuerwehrmitglied aus einer anderen
Kasse Unterstützungen oder hatte dasselbe, oder ein Hinterbliebener
desselben aus einer anderen Kasse Ansprüche zu machen, so sind
diese Beträge, von den vorstehend bewilligten Unterstützungen und
Pflegegeldern zu kürzen.
Diese leßtere Bestimmung findet auch Auwendung auf die—
jenigen Beihülfen, welche dem beschädigten Mitgliede oder dessen
Angehörigen aus dem Feuerwehr-Uuterstützunas-Fonds (8 16) ge—
währt werden.
8 18.
Dienstvorschriften.
Der Erlaß von Dienstvorschriften unter Zugrundelegung vor—
stehender Statuten bleibt dem jedesmaligen Oberbhrandmeister unter
Zustimmung der Chefs vorbehalten.
8 19.
Schlußbestimmungen.
Durch die gegenwärtige Feuerwehr-Ordnung, welche auf Grund
eines Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung vom 8. April
d. Is. erslafsen, und deren Abändernna mit Genehmiaung König—