8 15.
Feuerwehrkasse.
Zur Unterhaltung resp. Neubeschaffung von Geräthen, Aus—
rüstungs- und Bekleidungs-Stücken, sowie zur Bestreitung der son—
stigen Ausgaben im Interesse des Feuerwehrcorps, stellt die Stadt—
verordneten-Versammlung jährlich eine Summe von mindestens 750
Mark in den Etat ein.
Die Burbacherhütte führt eine eigene Feuerwehrkasse.
8 16.
Feuerwehr-Unterstützungsfonds.
Derselbe hat den Zweck, aus seinen Zinsen denjenigen Mit—
gliedern des Feuerwehrcorps, welche sich beim Brande oder einer
Uebung eine unverschuldete Verletzung oder Krankheit zuzichen, Er—
satz für Heilungskosten und Arbeitsversäumniß zu leisten, sowie die
Hinterbliebenen eines bei einem Brande oder einer Uebung unver—
schuldeter Weise verunglückten oder erkrankten Wehrmannes zu unter—
stützen.
Der Fonds wird gebildet aus:
1. Geschenken und Prämien für die Feuerwehr:
2. Strafgeldern (cfr. 8 12).
Die Verwaltung und Beschlußfassung über den Unterstützungs—
Fonds und seine Verpflichtungen stehen der Stadtverordneten-Ver—
sammlung zu.
817.
Unterstützung der Mitglieder des Fenerwehrcorps bei Verunglückungen
oder Beschädigungen im Dienste durch die Stadtkasse.
Wenn Mitglieder des Feuerwehrcorps im Dienste unverschul—
deter Weise beschädigt oder verwundet werden (8 16), so sollen
ihnen, sofern sie es in Anspruch nehmen, auch aus der Stadtkasse
Entschädigungen gewährt werden, worüber die Stadtverordneten—
Versammlung zu befinden hat.
Es erhält das Feuerwehrmitglied auf Antrag für die Dauer
seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, ohne Rücksicht auf Charge oder
Stellung, eine Enschädigung von 3 Mark pro Tag, sowie die
Medicamente ꝛc. vergütet. Die freie Behandlung hat durch den
Districtsarzt, bezw. den Arzt der betr. Krankenkasse zu geschehen.
Im Falle der beschränkten Erwerbsfähigkeit des betr. Feuer—
wehrmitgliedes wird der Unterstützungssatz entsprechend reducirt.
Liegen Gründe vor, die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit zu
bezweifeln, so hat sich der Invalide einer erneuten Untersuchung
durch zwei Aerzte, von denen sowohl das Mitglied, als auch die
Gemeindeverwaltung je einen zu bestimmen haben, zu unterwerfen.
—2