Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

89.
Verwaltungsrath.
Der Verwaltungsrath der Feuerwehr besteht aus den beiden
Chefs (8 4), dem Oberbrandmeister, Brandmeister, den Unterbrand
meistern und dem Adjutanten.
Der Bürgermeister führt den Vorsitz, im Verhinderungsfalle
der Stellvertreter desselben.
Es kann aber auch der Oberbrandmeister mit dem Vorsitze
delegirt werden.
Der Verwaltungsrath beschließt über Entlassungen der Mit—
glieder der Feuerwehr, über Anträge auf Neubeschaffung oder größere
Reparaturen, oder Aenderung der Geräthe über Löscheinrichtungen,
Ausrüstung, Uniformirung, Auszeichnungen und über die Verwen—
dung der Feuerwehrkasse.
Der Verwaltungsrath führt die Stammlisten der Wehrleute,
sowie ein Inventarium über sämmtliche Geräthe, Ausrüstungs- und
Uniformirungs-Gegenstände der Wehr.
8 10.
Disciplinarrath.
Der Verwaltungsrath bildet zugleich auch den Disciplinarrath
und erkennt über alle Vergehen gegen den Dienst und die Disciplin
(8 12.
F Verhandlungen finden in Gegenwart des Beschuldigten
statt, dem durch eine schriftliche Mittheilung Kenutniß von der An—
schuldigung und dem Zeitpunkte der Verhandlung gegeben werden
muß. Erscheint der Vorgeladene nicht, so wird angenommen. daß
er sich schuldig bekennt.

811.
Auszeichnungen.
Den Wehrleuten, welche sich beim Brande auszeichnen, kann
auf Vorschlag des Verwaltungsrathes von der Stadtverordneten—
Versammlung eine Prämie ertheilt werden. Auszeichnungen für
treue Pflichterfüllungen werden gewährt:
J. für alle Mitglieder, welche länger als 5 Jahre dem Corps
angehören, vorn links und rechts am Kragen ie ein goldener
Stern.
für 10jährige Dienstleistung im Corps je zwei goldene
Sterne vorne links und rechts am Kragen.
für 15jährige Dienstleistung im Corvs eine silberne Me—
daille.
für 20jährige Dienstleistung im Corps eine goldene Medaille,
in den beiden letzten Fällen an einem seidenen Bande.

IV.
            
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