Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

In dem Falle 3, ad a, b, und c, 8 3, dürfen die Alarm—
signale nur auf Aufforderung der Ortsbehörde oder des Oberbrand
meisters gegeben werden.
Malstatt, den 1. Februar 1870.
Der Bürgermeister, Der Oberbrandmeister,
Meyer. N. Flamm.

2. Feuerwehr-Ordnung vom 12. Juli 1384.
Einleitung.
Die schwere Aufgabe der Feuerwehr wird gelöst, wenn unter
den sich betheiligenden Männern aller Stände ein solcher Geist
herrscht, daß jeder Einzelne es sich zur Ehre anrechnet, seine ein—
gegangenen Verpflichtungen unter allen Verhältnissen streng zu
erfüllen.
Nur durch ein diesem Geiste entsprechendes kameradschaftliches
Zusammenwirken — ohne irgend welche Ueberhebung — wird es
möglich, alle die mit den Wehrpflichtigen selbst verbundenen Schwie—
rigkeiten zu beseitigen und das edle Ziel:
„Schutz des Lebens und Eigenthums der Mitbürger“
zu erreichen.
Der wahre Corpsgeist aber äußert sich in Aufrechterhaltung
der Subordination, Pünktlichkeit und strenger Manneszucht, deren
Gesetzen jedes Mitglied ohne Unterschied der Charge und ohne
Widerrede unterworfen ist

8 L.
Zweck der Feuerwehr.
Die Feuerwehr von Malstatt-Burbach, hat die Aufgabe:
1) einen ausgebrochenen Brand möglichst schnell zu löschen und
2) das durch Brand, Ueberschwemmungen, oder andere Er—
eignisse bedrohte Leben und Eigenthum der Einwohner zu
retten und zu bewahren.
82.
Aufnahme.
Als Mitglieder der Feuerwehr werden nur hiesige Einwohner
aufgenommen, welche in gutem Rufe stehen und das 20 Lebens
jahr zurückgelegt haben.
Die Anmeldungen sind durch die betreffenden Abtheilungs—
führer an den Oberbrandmeister einzureichen, durch welchen die Auf
nahme zu erfolgen hat.
Gründe éiner etwaigen Ablehnung werden nicht angegeben.
            
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