Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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83.
Um bei vorkommender Alarmirung gleich erkeunen zu können,
um welche der in den 88 30, 36 und 40 der Feuerwehr-Ordnung
vorgesehenen Fälle es sich handelt, so werden für jeden der drei
Fälle nachstehende Alarmsignale bestimmt:

a) Mit der Sturmglocke.
1. Bei einem Brande im Löschbezirke selbst: 1520 rasch
aufeinander folgende Schläge, welche mit Pausen von etwa 324
Secunden, bis zum Aufhören der Gefahr fortgesetzt werden.
2. Bei einem Braude im andern Löschbezirke: 3 rasch
aufeinander folgende Schläge, mit Pausen von einigen Secunden,
bis zum Ausrücken der Feuerwehr-Abtheilung.
3. Im Falle die Feuerwehr-Abtheilung zur Hülfeleistung an
einen fremden Ort requirirt worden ist: durch langsam aufeinan—
der folgende Schläge, ohne Pausen, bis zum Ausrücken der Ab⸗
theilung.

p) Durch den Tambour der Feuerwehr.
1. Bei einem Brande im Löschbezirke selbst: den General—
Marsch.
2. Bei einem Brande im andern Löschbezirke oder,
3. im Falle der Requisition behufs Hülfelcistung an einem
fremden Orte: der Appell.

e) Durch die Hornisten.
1. Bei Brand auf der Hütte oder in deren unmittelbarer
Nähe: der Generalmarsch.
2. Bei Brand in einem der beiden Löschbezirke, oder,
3. im Falle der Requisition behufs Hülfeleistung an einem
fremden Orte: der Appell.
Die Tambours und Hormnisten geben die Alarmsignale nur in
den Gegenden, in weschen die Feuerwehrleute hauptsächlich wohnen.
Sie begeben sich demnaͤchst zu dem Spritzenhause ihrer Abtheilung,
um heim Ausfahren der Geräthe Hülfe zu leisten.

84.
Die Signale à u2, buse, und e im 8 3 können auch
durch Chargirte der Feuerwehr veraulaßt, oder auch durch den
Glöckner und Tambour oder Hornisten selbstständig gegeben werden,
wenn ihnen vor der Benachtichtigung durch die Ortsbehörde resp.
den Oberbrandmeister zuverlässige Kenntniß vom Ausbruche eines
Brandes zugekommen ist.
            
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