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Bauern zu exerciren haben — sondern, nöthigen Falls, durch communication oder
requisition, directe — per indirectum aber, mittelst Berichts an Unsere Fürstliche
Regierung, zu ihrem Zweck zu gelangen suchen solle; wobey jedoch dem Hospital-Ver—
walter, als Rechnern, ohnbenommen bleibet, nach wie vor, die rücksständige liquide capital-Zinnßen,
in so ferne solches ohne Versteigerung immobilium geschehen kann, mediante
executione beizutreiben. Wol aber autorisiren
3. Wir dieselbe hierdurch, nicht nur über alle, in dem ihrer Direction anvertrauten
Hospital-Wayßen- und Zuchthauß sich aufhaltende Beneficiarios, alumnos
und Züchtlinge; sondern auch über die sub-altern-Bediente dießes Haußes, in
Sachen welche ihre Arbeit, Dienst-Verrichtung und Aufführung betrefen, von erster
instanz wegen zu cognosciren, und, Salva appellatione an Unsere Regierung
zu decidiren und ihre Erkenntnüße zu éexXéquiren, auch nicht zu gestatten, daß
jemand anders, ohne der Commission Vorbewußt und Genehmigung, Personen in das
Zucht- oder Wayßenhauß schicke oder herausnehme, oder überhaupt an diese Wayßen und
Zuchthaußes Anstalten sich melire; als bey welcher autoritaet Wir die Commissarios
kräftig geschützt und gehandhabet wißen wollen.
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Und da in dem Zuchthauß die Sitten lasterhafter Menschen gebeßert werden sollen, darzu
aber die Ueberzeugung von Abscheulichkeit derer Lastern, das meiste mitbeytragen muß;
diese hingegen nirgends besser, als durch treue Bearbeitung derer Seelen, erlangt werden
mag. So haben die Commissarii Obsicht zu tragen, daß nicht nur der Zuchtmeister,
nach seiner Instruction, die Züchtlinge zu den Morgen- Abend- und Tisch-Gebeten,
fleißig anhalte, sondern auch, damit diejenige, welche dazu fähig sind, zugleich, nebst denen
Hospital-alumnis, in dem darzu bestimmten Zimmer, ge- und respéctive ohngeschlossen,
auf jeden Sonn⸗ oder Fest-Tag, Vormittags, einer erbaulichen Predigt fleißig zuhören,
und des Nachmittags einer mit Kindern und erwachsenen vorzunehmenden Catéchisation
beywohnen, zu welchem Ende Unserm Consistorio der nöthige Auftrag geschehen wird.
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Alle Woche einmal, wozu dermalen der Mittwoch Vormittag hiermit bestimmt wird,
kommen die Directores, in dem dazu aptirten Zimmer des Zucht- und Wayßen⸗Haußes
zusammen, gehen des Zuchtmeisters Manuale, von dem, was in denen letzt-verfloßenen 8
Tagen passiret- und darinnen notirt ist, durch und verfügen darauf, was sie, per majora,
vor gut befinden; wie sie dann auch die schriftliche oder mündliche Anzeigen und
Erinnerungen, so wol des Verwalters als des Hospital Vatters und Zuchtmeisters;
weniger nicht die etwaige Beschwerden derer Züchtlingen und Benéticiariorum, anhören,
auch ex officio davon Erkundigung einzuziehen und, nach dem Befund, entweder selbst
remidiren — oder an Unsere Fürstliche Regierung berichten sollen;
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Fielen aber, in der zwischen Zeit, pressanto Ereignuße vor, welche, ohne Gefahr oder
Schaden bis zur ordinairen Session nicht verschoben werden könnten: So déependiret
es von dem ersten Commissario, des wegen entweder eine außerordentliche Zusammen—
kunft zu veranlaßen, oder die vota schriftlich zu colligiren.
Zum Actuario, Reégistratore und Cantzellisten bei dieser Commission, wird des
Verwalters jedesmaliger Scribent, jedoch ohne einige weitere Besoldung, hiermit