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vie Wir ohnehin von ihnen gnädigst versichert sind, äußerst angelegen seyn lassen, und zu dem
Ende sich über die vorfallende Umstände fleißig besprechen sollen, wozu Unser Regierungs Rath Lex
den Ort und die Zeit jedesmalen zu bestimmen hat. Wie ihnen, Diréctoribus, dann auch in
befindenden wichtigen Ereignüßen allenfalls sowohl bey Uns Selbst als auch bey
Unserer nachgesetzten fürstlichen Regierung um nöthige weitere Réesolution und
Entschließung geziemend anzustehen ohnbenommen bleibet. Urkundlich Unserer eigenhändigen
Anterschrift und beygedruckten fürstlichen Innsiegels.
Saarbrücken, den 1. November 1763.
gez. Wilhelm, Fürst zu Nassau-Saarbrücken.
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3. Rürsklichss Hetret vom 3. April 1769.
Von Gottes Gnaden Wir, Cudwig, Fürst zu Nassau, Graf zu Saarbrücken ꝛc.
Fügen hiermit zu wissen:
Nachdem Unsers in Gottes ruhenden Herrn Vatters Gnaden, zum Behuf des in hiesig
Fürstlicher Residenz allhier neu angelegten Hospital-, Wayßen- und Zuchthaußes, und deren zu
deßelben Aufnahme und Unserer Fürstlichen Landen wahrem besten abzweckender Anstalten, bereits
anterm 1. November 1763 eine besondere aus Unserm damaligen geheimen Regierungsrath,
Ohristian Lex, Unserm Cammer Rath und Bau Director Friedrich Joachim Stengel und
Unserm Cammer Rath Géorge Andreas Dern bestehende Commission, cum Clausula samt
und sonders, dergestalt zu ernennen gnädigst vor gut befunden haben, daß diese drey Commissarii
zwar regulariter, per vota majora -- in pressanten — oder Verhinderungsfällen aber auch einer
alleine, das nöthige besorgen, und in wichtigen Ereignüßen, bey Fürstlicher Regierung anfragen
und resolution erwarten sollen:
Wasmaßen Wir diese Commission und die darzu ernannte obgedachte Unsere Räthe und
deren Nachfolgern, ausdrücklich nicht nur gnädigst confirmirt, sondern auch ihnen, zu ihrer näheren
Nachachtung und légitimation, jedoch mit Vorbehalt, nach Erfordernüs derer künftigen Umständen,
zu mindern oder zu nehmen, folgende Instruction ertheilt haben, thun auch solches hiermit
würcklich und wollen:
Daß gleichwie die Hos pital Commission immediate unter Uns und Unserer Fürst—
lichen Regierung stehet: Also sie auch von niemand anders Befehle oder Verfügungen
anzunehmen — auch an kein anderes Collegium, und noch weniger eine eintzelne
Person, ihre Berichte zu erstatten haben solle; indem Unsere nachgesetzte Regierung,
über die von der Commission an sie einlangende Berichte, nöthig erachteten Falls, das
Butachten Unseres Consistorii oder eines anderen Colleégii, einziehen und hier—
aächst das erforderliche der Hospital Commission zugehen lassen wird.
Dahingegen
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Diese Commission keine jurisdiction oder andern Zwang über eines Unserer oder Unserer
Städten auch geringster Collegiorum, desgleichen über keine Bedienten, Bürger oder