Full text : Das Bürgerhospital Saarbrücken

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kations-Bußen und Dispensationsgelder zur Unterstützung überwiesen wurden. Unter der Regierung
des Fürsten Wilhelm Heinrich führte die Oberaufsicht über das Armenwesen und die Hospital⸗
zerwaltung insbesondere das fürstliche Consistorium, wie dies die bei Köllner II S. 497 -499
abgedruckten Rechnungen ergeben, die vom Consistorium abgehört und justificirt (richtig gesprochen)
vurden. So figurirt in der Hospital-Rechnung von 1749 in Einnahme: 7. Von Bußen und
Strafen und ständiger Zins 7 fl. 8. Von Dispensationen pro 1749 30 fl. 21 alb. 2 Pf.
J. Oberamtliche Geldstrafen ad pias causas 15 fl. 10. Vom Consistorium Kirchenstrafen 22 fl.
Neben der allgemeinen von der staatlichen Behörde geprüften Hospitalrechnung erscheint als Anhang
eine „Rechnung über besondere Stiftungen für die Armen“, die, zwar ebenfalls vom Hospital⸗
rechner gelegt, die Thatsache beweist, daß die Revenuen dieser Armenfonds durch die Ortspfarrer
tiftungsmäßig vertheilt wurden. Die Fonds selbst unterstanden schon damals der öffentlich-rechtlich
zeordneten Hospitalverwaltung. Mit Recht konnte daher Köllner II S. 501 unter „Schluß-—
Bemerkungen“ als Facit seiner Nachrichten mittheilen, daß bereits Graf Ludwig, der das Hospital⸗
zebäude im Anfang des 17. Jahrhunderts auf Landeskosten neu erbaut und dies Institut
landesherrlich mit ansehnlichen Einkünften ausstattete, das Ganze schon damals zur Landes-Anstalt
 bestimmt hatte, und daß die bisherige Stiftungsanstalt unter Wilhelm Heinrich schließlich
ein völliges Landesinstitut geworden war. Seit 1604 wurden nicht nur die Verwalter der
Anstalt vom Landesherrn ernannt, ferner die Administration von 1730 an unter der Direction des
ürstlichen Consistoriums (letzteres stellte auch alle Zahlungsanweisungen aus) geführt, sondern
der Landesherr erlaubte sich auch, wie die bei Köllner II S. 501 angezogene Rechnung von 1752
ergiebt, auf den Hospitalfonds Zahlungen anzuweisen für Collecten, Beisteuer, Unterstützungen usw.
dierzu konnte die Landesherrschaft sich um so mehr berechtigt halten, als dem Hospitalfonds nicht
unbedeutende Beihülfen aus staatlichen Mitteln (Dispensations- und Straf-, auch Zunftgelder usw.)
iberwiesen worden waren.
Mit dem Beginn des Baues des neuen Armen-, Waisen-, Zucht- und Irrenhauses westlich
don der Ludwigskirche durch den Fürsten Wilhelm Heinrich im Jahre 1764 und dem Decret
»esselben vom 1. November 1763 über die neue Dotirung des zu gründenden Instituts war die
taatliche Landesanstalt, die zugleich Armen-, Waisen-, Kranken-, Irren- und Gefängnißanstalt für
»as Fürstenthum wurde, vollendet. Der völlige Ausbau dieser Staatsanstalt erfolgte unter der
Regierung des Fürsten Ludwig 1769. Drei Jahre vorher findet sich im Ausgabebüdget des
Fürsten Wilhelm Heinrich ein Posten von 10,000 Gulden für das „Neue Armen- und Waisen—
haus“. Das in der Bibliothek des hiesigen historischen Vereins befindliche Promemoria des fürst⸗
lichen Regierungs-Raths Rolle von 1793 betitelt „Sammlung wohlthätiger Handlungen des
Fürsten zu Saarbrücken“ zählt unter dieselben „den Bau des großen Waisen- und Zuchthauses zu
Saarbrücken, dessen Einkünfte durch Ueberweisung aller arbiträren herrschaftlichen Strafgelder,
Dispensationsgebühren usw., als auch in anderen Stücken durch den Landesherrn stark vermehrt
und vergrößert worden seien“. Dies neue Gebäude bei der Ludwigskirche, in welchem auch die
Kranken untergebracht wurden, wird nach Köllner II S. 502 öfters Hospital genannt, während das
alte Hospital-Gebäude am Kirchhof von da ab nur mehr zur Aushülfe in besonderen Fällen und
zu anderen Zwecken verwendet wurde.
Die Oberaufsicht und Direction dieses Staatsinstituts führte das fürstlich Nassau-Saar—
brückener Consistorium, welches sowohl Zahlungs-Anweisungen als Aufnahme-Decrete ausstellte.
Aus dem Kabinet des Fürsten ergingen Sonder-Befehle, die befolgt werden mußten. Der Staat
gewährte außer oben gedachten Straf- und Dispensations-Geldern zum Unterhalt des Instituts
Zuschüsse an Geld und Naturalien. Das benöthigte Holz wurde aus den fürstlichen Waldungen
unentgeltlich verabfolgt. Es versteht sich, daß nach der Verschmelzung der verschiedenen Fonds
            
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