Für die Stadt St. Johann aber bedeutet die in Aussicht genommene Statuten⸗
änderung ein Herabdrücken der früheren ziffermäßig auf mindestens zwei Fünftel zu berech—
nenden Berechtigung bezw. ihres Einflusses bei der Hospitalverwaltung auf ein Neuntel, also
angefähr ein Viertel ihrer früheren angeblich stiftungsmäßigen Rechte.
Zum Schluß noch die Mittheilung, daß die genannte Stadt gegen die bloß vorläufigen
Verfügungen der Regulirungs-Commission vom 31. October 1874 und 15. September 1876 den
aach 8 18 des Gesetzes vom 8. März 1871 für zulässig erklärten Rechtsweg den übrigen Betheiligten
gegenüber beschritten hat. Termin zur mündlichen Verhandlung über die erhobene Klage der
Stadt St. Johann steht am 4. April d. J. vor der J. Civilkammer des Landgerichts Saar⸗
brücken an. Hiernach dürfte auch eine praktische Lösung der in der vorliegenden Denfkschrift
erörterten geschichtlichen und rechtlichen Fragen durch die Gerichte zu erwarten sein.
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