durch königliche Cabinets-Ordre die Legate, die zum Vortheil der Kirchenfabriken mit der Bestimmung
zu Armenzwecken gemacht worden, genehmigt wurden.
Der Regierungs-⸗Commissar Wohlers bekämpfte Namens der Staatsregierung diesen
Antrag als unannehmbar. Nach seiner Erklärung beruht die in der Rheinprovinz ein—
geführte fränzösische Armengesetzgebung auf dem Princip, die örtliche Armenpflege zu cen⸗
wralisiren. Deßhalb habe man in der Rheinprovinz in allen Bürgermeistereien Armen- und
Hospital⸗Commissionen neu eingerichtet und jede derselben wurde als alleinige Verwalterin
alles in ihrem Bezirk befindlichen Armen- und Stiftungsvermögens bestellt. Es möge
richtig sein, daß zur französischen Zeit gegen die Verwalter der Stiftungen ein Unrecht
oerübt worden, die Staatsregierung sei der Ansicht, daß, nachdem sich nunmehr seit 70 Jahren
die Verhältnisse entsprechend gestaltet haben, das Unrecht, das mit einer zwangsweisen Aus—
sonderung verknüpft sein würde, ein größeres sein würde, den Communen gegenüber, als
das damals begangene Unrecht.
Das Abgeordnetenhaus hat das so abgeänderte Amendement abgelehnt und den
819 in seiner jetzigen Fassung angenommen. Sapienti sat.
5hLuKß.
Wäre das Bürgerhospital Saarbrücken aber auch eine durch besonderes Verwaltungsstatut
selbstständig eingerichtete Stiftung im Sinne der Resolution des rhein. Provinzial-Landtages und
des 8 24 des cit. Gesetzes und nicht eine auf die Hospital-Verwaltungskommission übergegangene
Armenanstalt im Sinne des 8 19 daselbst, so verstößt der Ministerial-Erlaß vom 4. Sept. 1893
immerhin noch gegen die Regeln der Folgerichtig keit, wenn derselbe zum Schluß eine voll—
ständige Reorganisation der angeblichen Stiftung und die Aufstellung neuer, ganz veränderter
Satzungen vorschreibt.
Wenn die angeblich durch die Geschäfts-Instruction der Königlichen Regierung vom
28. August 1826 (nicht durch Stiftungssatzungen) organisirte Hospital-Verwaltungs-Commission
rrthümlich und deßhalb zu Unrecht aufgehoben wurde, so ist für den Fall des erwiesenen
Irrthums die nothwendige Folge doch die, daß nunmehr nach Maßgabe der 88 1, 4 und 5
der bezogenen Instruktion die alte fünfgliedrige Commission, nämlich Bürgermeister von
Saarbrücken und je zwei Mitglieder aus Saarbrücken und St. Johann, wieder in ihre früheren
stiftungsmäßigen Rechte eingesetzt werden muß. Wozu bedarf es dann einer Neuregelung und
oölligen Umwandlung des angeglich schon vorhandenen Stiftungsstatutes? Wozu bedarf es einer Aller—
höchsten Cabinets-Ordre? Letztere würde untergebens die Folge haben, eine wesentliche Ver⸗
schlechterung der Rechtsperhältnisse der Stadt St. Johann in Bezug auf ihre bis 1871
bethätigten Verwaltungsbefugnisse am Hospitalvermögen herbeizuführen. So weit würde die gesetz⸗
liche Aufsicht der Staatsgewalt zur Ueberwachung der ijuristischen Personen, Korporationen, Stiftungen
u. s. w. nicht führen können.
Man sieht auf welch schiefer Ebene der neue auf einer Verkennung der in Betracht
kommenden geschichtlichen und rechtlichen Verhältnisse beruhende Irrthum des Ministerial-Erlasses
über einen angeblich von 1871 bis 1893 bestandenen alten Irrthum sich bewegt.