Full text : Das Bürgerhospital Saarbrücken

„Die gesammten, in den 88 28 ff. (88 19 ff. des jetzigen Gesetzes) enthaltenen Bestimmungen
werden ihren hauptsächlichen Gegenstand im Bezirk des Kölner Appellations-Gerichts-Hofes
 zu finden haben. Wenn sie auf diesen Bezirk gleichwohl nicht beschränkt worden sind, so ist dies vor
Allem mit Rücksicht darauf geschehen, daß die seiner Zeit von den Regierungen zu Trier und
zu Coblenz zur Ausführung der französischen Gesetze über das Armenwesenerlassenen
Instrucktionen hier und da auch analoge Anwendung in denjenigen Theilen der
zetreffenden Regierungsbezirke gefunden haben, in denen iene Gesetze keine Gel—
ungr hatten.
Zum Ueberfluß ist also s. Z., wie ersichtlich, Zwecks Ausdehnung der kassatorischeu Clausel für
die damals vorhandenen Hospitalverwaltungs-Commissionen auch auf andere Landestheile ausdrücklich auf
die in der Anlage C. S. 44-47 abgedruckte Instruktion der Regierung zu Trier vom 28. August
1826 Bezug genommen worden. Um so mehr muß angenommen werden, daß die durch jene
Instruktionen betroffenen Hospitalkommissionen nach Ansicht der Kgl. Staatsregierung bei Erlaß
des Gesetzes von 1871 zweifellos unter die Aufhebungsbestimmung des jetzigen 819 1. c. fallen
sollten.

An dieser Stelle ist aus den Verhandlungen im Preußischen Landtage endlich noch das
Schicksal eines legislativen Versuchs des Abgeordneten Pet. Reichensperger mitzutheilen. Bei der
Preußischen Neuregelung der örtlichen Armenpflege bezweckte derselbe eine Aussonderung des in die
Verwaltung der Hospitalverwaltungskommissionen gelangten früheren Stiftunaspermögens,
dlieb indeß ohne Erfolg.
Zunächst hatte Reichensperger bereits in der Commission — Alktenstücke des Abg. H.
Nr. 109. S. 204 — folgendes Amendement gestellt:
„Aus dem von diesen Behörden verwalteten Vermögen wird das .... den Stiftungen ....
zugehörige Armenvermögen ausgesondert und denselben zur bestimmunagsmäßiagen Verwendunag überwiesen.“
Die Commission lehnte aber den Antrag ab.
Bei den Verhandlungen im Abgeordnetenhause am 11. Februar 1871, stenographische
Berichte, Seite 648, modifizirte Reichensperger seinen Abänderungsantrag zu 8 19 dahin:
Es ist jedoch das jen ige von jenen Behörden verwaltete Stiftungsermögen, welches zu
kirchlichen Wohlthätigkeitszwecken bestimmt ist, durch die Bezirksregierung auszusondern
und dem Kirchenvorstand derjenigen Pfarrgemeinde, für welche die Stiftung bestimmt ist. zur stiftungs⸗
mäßigen Verwendung zu überweisen.“
In der sehr ausführlichen Begrundung seines Amendements hob der Antragsteller hervor,
daß die französische Gesetzgebung das gesammte Armenstiftungs- und Armen—
kirchenvermögen, welches früher von den betreffenden juristischen Personen
selbstständig verwaltet worden, in die Hand der Armenkommissionen vereinigt
dabe. Der Provinziallandtag wünsche in seinem Gutachten vom Jahre 1864 die Erhaltung
der durch Stiftungs urkunden oder das Gesetz über die Hospital-Verwaltungen
eingesetzten besonderen Verwaltungen. Es bestünden in der ganzen Monarchie besondere Stiftungs⸗
verwaltungen und insbesondere sei dies auch in der Rheinprovinz der Fall, indem trotz des
entgegenstehenden französischen Gesetzes in derselben durch die preußische Gesetzgebung,
nsbesondere die Cabinets-Ordre von 1823 und 1841, die allgemeine Praxis“*) entstanden sei, daß

x*) Nach der Ansicht von Reichensperger (bekanntem Parlamentarier und Mitglied des früheren
Obertribunals) konnten diese neuen und selbstständigen, durch Stiftbrief und Statuten orqanisirten
ZStiftungen nur unter preußischer Herrschaft zur Entstehung gelangen.
            
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