Full text : Das Bürgerhospital Saarbrücken

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Diese Bestimmungen befinden sich unter der Ueberschrift:

e. Aufzuhebende örtliche Armenbehörden

und lauten:

8 19. Es werden diejenigen besonderen Behörden (Armencommissionen, Hospitiencommissionen,
Pflegschaftsräthe u. s. w.) hierdurch aufgehoben, welche in einigen Landestheilen, insbesondere im Bezirke
des Appellations-Gerichtshofs zu Köln, für die Verwaltung der örtlichen Armenpflege neben den, durch die
Gemeindeverfassungsgesetze angeordneten Gemeindebehörden bestehen. Auf die letzteren gehen alle aus Gesetzen,
Verordnungen und anderen Titeln entspringenden Rechte und Pflichten der gedachten besonderen Armen-Behörden
 über, insbesondere ist das unter ihrer Verwaltung stehende Vermögen, soweit dasselbe bisher zu
bestimmten Stiftungszwecken zu verwenden war, auch fernerhin in gleicher Weise zu verwenden.
F 20. Soweit bisher, insbesondere im Bezirk des Appellations-Gerichtshofes zu Köln, von den
nach 8 19 aufzuhebenden besonderen Armenbehörden, Armenfonds und Armen anstalten ungesondert
verwaltet wurden, welche für Armenzwecke mehrerer Gemeinden bestimmt sind, kommen
die Vorschriften der 88 21 bis 23 zur Anwendung.
J 21 behandelt die Armenfonds und Armenanstalten, welche für die Armenzwecke mehrerer
Landgemeinden bestimmt find. Hier ohne Interesse.
F 22. Sind die Armenfonds und Armenanstalten für die Armenzwecke von Stadt- und Land—
Gemeinden bestimmt, so geht deren Verwaltung auf die Behörden derjenigen Gemeinde über, in welcher
die aufzuhebende Armenbehörde ihren Sitz gehabt hat. In Fällen dieser Art ist den betheiligten Außen⸗
Gemeinden eine Mitwirkung bei der Verwaltung der Armenfonds und Armenanstalten nach Maßaabe der
Bestimmungen der 88 10, 12, 13 einzuräumen.
Z 28. Die zur Ausführung der Vorschriften der 83 19 bis 22 erforderliche Regulirung erfolgt
nach Maßgabe der Bestimmungen der 88 17. und 18.
8 24. Den Religionsgesellschaften, den Stistungen und sonstigen juristischen Personen verbleibt
in allen Fällen die Verwaltung des ihnen zugehörigen Vermögens, insoweit diese Verwaltung gegenwärtig
noch nicht auf die gemäß 8 19 aufzuhebenden Armenbehörden übergegangen ist. Insoweit den Religions—
gesellschaften, den Stiftungen und sonstigen juristischen Personen schon nach den bisherigen Gesetzen ein
Anspruch auf Rückgewähr des in die Verwaltung der aufzuhebenden Armenbehörden übergegangenen Vermögens
zusteht. bleibt ihnen die Verfolaung desselben im Rechtswege vorbehalten.

Das Nähere über die zur Auslegung vorstehender Bestimmungen heranzuziehenden Ver—
handlungen im preußischen Landtag findet sich in Anlage C, S. 54-57. Ein flüchtiges Durchlesen
der letzteren genügt, um der neuen Theorie des Herrn Regierungs-Präsidenten von Heppe über die dem
Saarbrücker Bürgerhosspital vindicirte Eigenschaft einer selbstständigen, von der früheren
Organisation der örtlichen Armenpflege losgelösten Stiftung die Unterlage zu
nehmen. Es bedarf daher im Allgemeinen nur der Bezugnahme auf diese amtlichen Actenstücke und
Verhandlungen vor Emanation des gegenwärtig in Betracht kommenden Gesetzes vom 8. März 1871.
An dieser Stelle erübrigt noch in rechtlicher Beziehung darauf hinzuweisen, daß die zur Unterstützung
des Ministerial-Erlasses vom 4. September 1893 angezogene Ministerial-Entscheidung vom 13. Juli
1871, M.«Bl. S. 201, wie der Inhalt derselhen beweist, sich auf ein aanzanderes Rechtsgebiet
Kurhessen) bezieht.
Die in Rede stehenden 88 19424 wurden ausweislich ihrer Entstehungsgeschichte nur
aus dem Grunde auch für die übrigen Landestheile anwendbar erklärt, weil in den an die Rhein—
provinz angrenzenden Gebietstheilen sich im Anschluß an die rheinischen Armieninstitutionen
ähnliche Organismen, wie die Hospital- und Armenkommissionen, gebildet
hatten, die nach der Auffassung der Staatsregierung der gleichen Umwandlung bedurften.
Zum Beweis hierfür dient nachstehender Passus aus der zur Begründung des Gesetzes
von 1871 von der Kgl. Staatsregierung vorgelegten amtlichen Denkschrift:
            
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