sogar 1500 Francs betragen hatte. Aus alledem ist ersichtlich, wie in der Stadt Saarbrücken
die französische Armenorganisation voll und ganz zur Durchführung gekommen ist, m. ogl.
Anlage B, S. 42 und 43.
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39. Das Hürgerhochital gagrhrücken und das Yreußische Geseh
vpom 8. März 1871.
Wenn nach den bisherigen Ausführungen das Bürgerhospital von Saarbrücken weder
geschichtlich noch rechtlich jemals eine selbstständige von der örtlichen Armenpflege losgelöste
Stiftung (fondation) gebildet hat, so erscheint dasselbe andererseits sowohl bei seiner
Reorganisation als Armenanstalt, als auch bei seiner eigentlichen Gründung als Krankenhaus unter
Zuweisung der Revenuen der älteren Armenanstalt lediglich als ein öffentlich-rechtliches Organ
der örtlichen Armenpflege für den Stadtbezirk Saarbrücken. Hospitalverwaltungs-Commissionen
ind s. Z. überhaupt nur da gebildet worden, wo ein ihnen zu überweisendes Armen- und
Stiftunasvermögen vorhanden war.*)
Unter preußischer Herrschaft wurde die als unzweckmäßig erkannte gesetzliche Scheidung
der örtlichen Armenpflege nach zwei getrennten Verwaltungsorganen (Hospital- und Armen⸗
Fommission) aufgehoben. Die Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 25. August 1822 gestattete
eine Vereinigung beider Behörden in geeigneten Fällen durch den Minister des Innern. Nur
weil das Saarbrücker Hospital eine öffentliche, der örtlichen Armenpflege dienende Anstalt und
seine Verwaltungs-Commission eine öffentliche Behörde war, konnte die Königliche Regierung, wie
geschehen, den Geschäftskreis derselben durch die mehrbezogene Instruktion vom 28. August 1826
im Anschluß an die geltenden französischen Armengesetze des Näheren regeln, m. vgl. Anlage C,
S. 44 bis 47. Ueber Stiftungen konnte die Staatsgewalt nur Aufsichtsrechte ausüben.
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Was nun die Neuorganisation des Armenwesens in der Rheinprovinz durch das zur
Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 erlassene
Preußische Gesetz vom 8. März 1871 betrifft, so liefern die Vorgeschichte und parlamentarische
Verhandlungen dieses Gesetzes den überzeugenden Nachweis dafür, daß für die Rheinprovinz
8 19 daselbst) alle vorhandenen Hospital-Verwaltungs-Commissionen aufgehoben sind und
daß nur selbstständig organisirte, durch eigne Stiftungsorgane verwaltete und neben den
aufzuhebenden Hospitalbehörden bestehende Stiftungen für die Anwendbarkeit des 8 24 1J. c.
in Betracht kommen.
Wie die dem Herrenhaus am 9. December 1870 mit den Motiven zum Gesetzentwurf
vorgelegte Denkschrift ausweist, cbgedr. Anlage C, S. 47 —54, bestand bei, der Staatsregierung
ursprünglich die Absicht, für die Rheinprovinz und insbesondere sür den Bezirk des Appellations⸗
gerichtshofes zu Köln einen besonderen Gesetzentwurf vorzulegen. Hiervon ist später Abstand
genommen worden. Dagegen findet sich der sachliche Inhalt des beabsichtigten Sondergesetzes
für den Appellationsgerichtsbezirk Könn in den 88 19 24 des bezogenen Gesetzes zusammengefaßt.
*) In Saarbrücken, unmittelbar an der früheren französischen Grenze, wurde die neue Armenorganisation
vollstän dig, wie in dem eigentlichen Frankreich, durchgeführt.