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Berzeichniß der Einnahmen und Augaben der Stadt Saarbrücken.
Bevölkerung 5900.
Titel J. Hospitäler.
Capitel J. Schuld der Hospitäler.
Im Rückstande (arrière) vor dem Jahr VII.
Activd
Passiv ..
Activ.
58 303,08 Fres.
33614,5011,
24688,52 Fres.
Unterschied im
Im Rückstand (arrière) nach dem Jahr VII
Active.
Passivn.
Unterschied im Activ.
Capitel II. Jährliche Augaben der Hospitäler.
Besammtausgaben der Hospitäler . .
Besammteinkünfte der . 4
Unterschied. Ueberschuß
Titel IIT. Gemeinde-Einnahmen.
Capitel VII. Cultus.
36972,91 Fres.
179446,
.35178,45 Fres.
4698,61 Fres.
5268,08
564,44 Fres.
zeträge, welche von Sr. Maj.
hewilligt sind.
500 Fres.
Wohnung des Pfarrers.
sntschädigung für den Vicar (es ist in Buchstaben
aus aux vicaires au vicaire gemacht und das
olgende Wort desservants durchstrichen)d.
große Reparaturen, Miethe der Kirchen
Als gleichlautend beglaubigt
der General-Secretär des Staatsrath
R6G Locré
300 Fres.
In vorstehendem Decret wird die Seelenzahl “) der Stadt Saarbrücken auf 5900 ange—
geben, während dasjenige vom Jahre 1811 eine Bevölkerung von 9147 aufführt. Die nöthige
Aufklärung ist bereits am Schlusse des 83 gegeben, auf den wir verweisen. Diese amtliche Ziffer
zeweist, daß das Hospital der Stadtgemeinde Saarbrücken gehört, und daß die elf der Stadt
angeschlossen gewesenen Ruralgemeinden Malstatt-Burbach, Brebach u. s. w. an demselben keinen
Antheil hatten, wie denn auch nur die beiden Städte als municipium mit dem octroi municipal
st de hienfaisanceé belastet waren.
Bei der Zunahme der städtischen Lasten, zu welchen auch die Ausgaben für die Hospitien
gehörten, hatte bereits das kaiserliches Decret d. d. Tuilerien, den 22. Januar 1808,
Artikel 2, angeordnet: „Es sollen Maßnahmen für die Errichtung der Gewicht- und Maßgebühr
zetroffen werden“ und dasjenige d. d. Tuilerien, den 9. Dezember 1810 in Artikel 4 diese
kinführung der Maß- und Gewichtsgebühr in Saarbrücken wiederholt in Erinnerung gebracht:
.II sera pris des mesures pour l'établissement du droit de pésage et mesurage ou
x) Nach dem Consular-Beschluß vom 17. Germinal XI (7. April 1808) mußte der Staatsrath
für alle Städte, die 20,000 Franks und darüber Ginkünfte besaßen, und deren Bevölkerung
inter 100,000 Seelen war, jährlich die Bevölkerungsziffer festsetzen, um die allgemeinen Ver—
valtungskosten — 50 Centimes für den Kopf der Bevölkerung — darnach zu berechnen. So befindet
ich links am Kopf der vom Staatsrath genehmigten jährlichen Voranschläge der Stadt
Sagarbrücken stets die Seelenzahl angegeben. Das Gehalt der Polizei-Commissare in den Städten
unter 10,000 Seelen, wie Saarbrücken, durfte 800 Franks nicht übersteigen. Man sieht aus dem Inhalt
des Decrets vom 15. Januar 18183, daß die Bevölkerung der angeschlossenen Landgemeinden
für die Berechnung der Municipal-Ausgaben und Gehälter nicht in Betracht kommen
durfte.