die Stadt und ihre Bewohner bestimmtes Krankenhaus, dessen Unterhalt der
Stadtgemeinde Saarbrücken, als dem Communalverband für die örtliche
Armenpflege, gesetzlich und stiftungsmäßig oblag.
Im Anschluß an die nur für Municipal(Voll-)gemeinden anwendbaren Be—
stimmungen des Titel V. Art. 51 und ff. des Frimärgesetzes v. J. 7 und des Gesetzes vom 5. Ventôse 8
(24. Febr. 1800) (Art. 1 ordnet an, „daß in den Städten, deren Bürger-Hospitäler nicht so
viel Einkünfte haben, als zu ihren Bedürfnissen nöthig ist, Municipal- und Wohlthätig keits-Octrois
auf die im Orte verbrauchten Gegenstände gelegt werden sollen“), trat nunmehr an die Stadt die
Nothwendigkeit heran, in Saarbrücken ein städtisches Octroi zu errichten. Am 1. Aug. 1806
trat diese Consumsteuer für das Stadtgebiet Saarbrücken-St. Johann in Wirksamkeit. Aus dem
Beschlußbuch des Saarbrücker Conseil municipal lasse ich den summarischen Inhalt des bezüg—
lichen Beschlusses folgen:
Gemeinderaths⸗-Beschluß vom 22. Mai 1806.
„In Erwägung, daß die Einrichtung eines städtischen Wohlthätigkeits-Octrois (octroi municipal
et de bienfaisance) für die beiden Städte Saarbrücken und St. Johann eine Hülfsquelle darbietet, die
kheilweise zu dem doppelten Zweck beitragen kann, für die örtlichen Ausgaben zu sorgen und zur Tilgung
der Schulden und Zinsen zu dienen“. ........ J
beschließt der Gemeinderath: Den Wunsch des Gemeinderaths „pour obtenir Ptablissement dun
octroi municipal et de bienfaisances gemäß des dem Beschluß beigehefteten Tarifs (Vieh, Fleisch, Getränke,
Holz, Heu, Stroh, Hafer).
Im städtischen Budget für das Jahr 1807 ist der Ertrag dieses Municipal- und Wohl⸗
thätigkeits-Oetroi's zum erstenmal und zwar mit 7500 Francs veranschlagt.
Der Charakter des Bürgerhospitals Saarbrücken als eines für die örtliche Armenpflege
der Stadt bestimmten Instituts im Rahmen der öffentlichen Armenorganisation ergibt sich klar aus
den städtischen Voranschlägen der folgenden Jahre.
Die beiden kaiserl. Decrete vom 25. Januar 1807 und 22. Januar 1808*) genehmigten
die betreffenden Budgets der Jahre 1807 und 1808 und geben ein anschauliches Bild von der
Art der municipalen Ausgaben und ihrem Verhältniß zu dem städtischen Hospital in jener Zeit.
Das Decret vom 25. Januar 1807, das der Staatsrath am 30. Dez. 1806 gutgeheißen
hatte, bestimmt:
„Art. 1. Die Ausgaben der Stadt Saarbrücken, Saar-Departement, werden für das
Jahr 1807 auf den Betrag von 19 629 Francs 62 Centimes bestimmt.
Art. 2. Unser Minister des Innern wird mit der Ausführung des gegenwärtigen
Decrets beauftragt.“
Dem Minister des Innern wurde nach dem Vermerk auf der Urschrift am 3. März 1807
eine Ausfertigung des Decrets ertheilt.
Das genehmigte Verzeichniß der Einnahmen und Ausgaben lautet nun dahin:
Titel J. Von den Hospitien.
Schuld der Hospitien: Fälliger Rückstand vor dem Jahre 8 (23. September 1798**)
Actif (rückständige Kapitalien) * 58. 303. 43
passiv . 33.614.531
Ueberschuß an Actif 24688.92
Kapitel 1J
*) Herr Archivar de Curzon hat dem Verfasser am 28. Februar d. J. in liebenswürdiger Weise
Abschrift dieser Deerete besorgt.
**) Der Unterschied zwischen Schulden vor und nach dem Jahre 8 war durch das Gesetz wegen
Suspension aller auf die Gemeindeschulden aus der Zeit vor dem 28. Sept 1798 (1. vend. 8 Bezug
habender und nicht bloß conservatorischer Proceduren begrundet. Dies Gesetz war durch Consularbefchluß
vom 7. April 1803 in den 4 linksrheinischen Departements eingeführt worden. Nach der Auffassung des
Staatsraths und der Staatsregierung müssen daher die Hospitaäͤler zuch Gem eindeanstalten gewesen sein.