Full text : Das Bürgerhospital Saarbrücken

Die frühere Rechtsperson des Hospitals bildete als solche keine selbstständige Stiftung.
Vielmehr wurden mit ihm im Laufe der Zeit einzelne Stiftungsmassen, wie der Legatenfonds,
die Stiftung Dillingen u. s. w. verbunden, Stiftungen, die für die gegenwärtige Hospitalfrage
ganz außer Betracht bleiben, da die Stiftung Dillingen vom Fürsten selbst weggebracht und der
Legatenfonds dem Gesetz vom März 1871 entsprechend eine endgültige Vertheiluug unter die
betheiligten Gemeinden gefunden hat.
Wäre aber das Saarbrücker Hosspital bei der Neuregelung des Armenwesens zu Anfang
des Jahrhunderts eine selbstständige Stiftung (Wohlthätigskeitsanstalt) gewesen, so wäre sie dennoch
in ihrer alten Gestalt untergegangen und ihr Vermögen auf die gesetzlich neu organisirte
öffentlich-rechtliche Anstalt des Saarbrücker Bürgerhospitals, welcher die Commission administrative
als Behörde vorstand, übergegangen.
Bereits durch die fürstlichen Decrete vom 1. November 1763 und 3. April 1769 war dem
Hospital unter Consolidation der verschiedenen in Betracht kommenden Vermögensmassen ein be⸗—
—
Hospital in eine Gemeindeanstalt, deren Revenüen dem unmittelbar darauf errichteten Krankenhaus
endgültig zugewiesen wurden.
Erst unter preußischer Gesetzgebung und im Anschluß an das auch für die
Rechtsmaterie der juristischen Personen maßgebende innere preußische Staatsrecht ist die
Entstehung eines neuen Rechtssubjectes als selbstständiger Stiftung auf Grund Allerh. Cabinets-Ordre
nöglich geworden; m. vgl. das frühere Gesetz vom 13. März 18383, sowie das neue Gesetz vom
23. Februar 1870. Eine derartige Cabinets-Ordre würde aber nach Erlaß der Verfassung vom
31. Januar 1850 die auf Grund der französischen Armengesetzgebung vorhandenen Hospital-Ver⸗
valtungs-Commissionen unberührt gelassen haben. Erst das preußische Gesetz vom 8. März 1871
zat auf dem Gebiet des Hospitalwesens vollkommen neue Grundsätze eingeführt.

8 8. Daß Hürgerhospital gaarbrüchen, eine Krunkenunstalt der hbeiden Htädte
91. Johunn und Sddrbrücken.

Bereits die in Anlage BS. 21 abgedruckte Petition der Gemeinde Saarbrücken-St. Johann
an Napoléon aus dem Sommer 1804 hatte im Einklang mit dem Bericht des Saarpräfekten vom
7. Juni dess. Jahres, m. vgl. auch den beigefügten Nachweis, der die Seelenzahl der Gemeinde
auf 3319 angibt, die Gemeinde St. Johann und Saarbrücken, die kraft der Bestimmung
des Artikel 12 des ersten Gesetzes vom 11. Frimaire VII (J1. Dezbr. 1798) seit 1802 eine
Vollgemeinde (municipium) mit den Rechten eines selbstständigen Cantons geworden war, als die
Eigenthümerin bezw. rechtmäßige Besitzerin des Saarbrücker Burgerhospitals bezeichnet. Der
Staatsrath hatte sogar ausweislich des im 8 5 mitgetheilten Schreibens vom 11. Augnst 1804
die Ersatzzuweisung von Staatsgüter an das seit 1793 unterdrückte Hospital von dem Nach—
veis abhängig gemacht, „daß die Ortsarmen von Saarbrücken auch wirklich eine
Anterstützung durch den noch vorhandenen Anstaltsfonds empfangen würden.“
Nach der Zutheilung der Revenuen des alten Hospitalfonds an das durch das Decret vom 9.
ODet. 1804 neugegründete Krankenhospital war das Bürgerhospital zu Saarbrücken kraft ausdrück—
licher Disposition des Staatsoberhauptes, ebenso wie die vereinigten Hospitien in Trier, ein für
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