Full text : Das Bürgerhospital Saarbrücken

Was speziell die vor der Neuorganisation des Armenwesens in der Rheinprovinz bestandenen
selbstständigen Stiftungen mit nach Stiftsbrief oder Satzung constituirtem
Vorstand und Vermögensausstattung betrifft, so sind dieselben mit der Neuregelung der
Armenpflege auf Grund der Gesetze vom October und November 1796 und der weiter anschließenden
Gesetzgebung bezw. der in Betracht kommenden Ausführungsverordnungen, welche gesetzliche Kraft
haben, mit den neuen Anstalten und Hospital- bezw. Armenbehörden verbunden worden und als
solche untergegangen.
So verordnet der in den linksrheinischen Gebietstheilen am 18. Dezember 1801
verkündigte Consular-Beschluß vom 16. Juni 1801 (27. Prairial 1X), Gräff, Sammlung J,
S. 454 und 455, daß gewisse zu Hospitalzwecken bestimmte Stiftungsgüter den neuen Hospital—
Commissionen zufallen und trifft in Art. 2 die generelle Bestimmung:
„In die vorstehenden Verfügungen mit eingeschlossen sind die zur Erfüllung von Wohlthätig—
keits-Stiftungen bestimmten Güter, wie immer der Titel oder die Bezeichnung dafür lautet.“)

Für die Armen-Commissionen (Behörden der außeranstaltlichen Armenpflege) hat das
kaiserliche Decret vom 12. Juli 1807, Gräff a. a. O. S. 619, in Art. 1 den nämlichen Grundsatz
dahin aufaestellt:
„Im Einklang mit dem Decret vom 27. Prairial IX werden die Güter und Einkünfte, welche
den unter dem Namen „Hülfs-, Wohlthätigkeits- oder Sparkassen bestandenen Wohlthätigkeitsanstalten, die
im Allgemeinen die Grleichterung des Looses der dürftigen Klasse bezweckten, unter welcher Bezeichnung
sie auch immer bestanden haben, zur Verfügung der Armen-Commission, in deren Bezirk sie sich befinden,
gestellt, mit der Auflage, daß diese Verwaltungen bei der Verwendung dieser Güter
sich nach dem Stiftungszweck einer jeden Anstalt zu richten haben (à la charge, par ces
administrations. de se conformer dans l'emploi de ces biens, au but institutif de chauue édtablisssement α*ν)

Selbst Güter, die ursprünglich nicht für Wohlthätigkeitszwecke bestimmt waren, sind durch
das Gesetz vom 4. Ventôse IX (23. Februar 1801), Hermens Sammlung J S. 328 u. 329, den
Hospitälern, als Organen der örtlichen Armenpflege, überwiesen worden.
Schlagend beweist endlich das nachstehende Decret betreffs die Rechte früherer Stifter,
die sich bezüglich der Verwaltung der von ihnen gestifteten Wohlthätigkeitsanstalten das Recht
eigener Verwaltung vorbehalten hatten, daß untergebens der preußisch-landrechtliche
Begriff einer Stiftung ausgeschlossen erscheint.

Deeret vom 31. Juli 1806, betreffend die Stifter von Spitälern und anderen
Anstalten der Varmherzigkeit:

Art. 1. Die Stifter von Spitälern und anderen Anstalten der Barmherzigkeit, welche sich in
ihren freigebigen Verfügungen das Recht der Mitwirkung bei der Verwaltung der von ihnen ausgestatteten
Anstalten, sowie der Theilnahme an den Verwaltungssitzungen oder der Prüfung der Rechnung mit berathender
Stimme vorbehalten haben, werden in die Ausübung dieser Rechte wieder eingesetzt, um gemeinschaftlich
mit den durch die Gesetze vom 16. Vendémiaire und 7. Frimaire VII (7. Oftober und 27. November 1796)
eingesetzten Commissionen dieselben wahrzunehmen, in Gemäßheit der vom Minister des Innern auf den
besonderen Vorschlag der Präfecten und das Gutachten der durch die vorerwähnten Gesetze eingesetzten
Commissionen und mit der Verpflichtung, sich den Gesetzen und Verordnungen, welche die derzeitige Verwaltung
der Armenanstalten und Hospitäler regeln, unterzuordnen.
Art. 2. Die Vorschriften des vorhergehenden Art. sind auf die Erben derjenigen verstorbenen
Stifter anwendbar, welche durch die Stiftungsurkunde zum Genuß der in besagtem Artikel erwähnten Rechte
berufen sind; m. vgl. Dalloz rép. s. v. „lospices“ S. 69.“

*) Dieser Beschluß ist angezogen in der Preußischen Denkschrift zu dem Gesetz vom 8. März 1871, abgedr. Anlage C S. 48 Anm.
**) M. val. Anlage C S. 48 Anm
            
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