und beaufsichtigt werden (autorisés, regulaurisés et surveillds par laMnistrution public). ... Fügen wir
hinzu, daß das bürgerliche Gesetzbuch, wenn es sich mit den Schenkungen und Legaten zu Gunsten der
Anstalten beschäftigt, unterstellt, daß die Autorisation für sie nothwendig, und daß andere Gesetze mittelbar
denselben Grundsatz aufstellen, wofür man eine große Zahl von Verordnungen und Deereten aufführen kann,
die religiöse und wohlthätige Körperschaften autorisirt haben“; m. val. Dalloz- s. v. éêtabl. publice Nr. 4
Daß die französische Staatsregierung auch für das Saardepartement die vom
Staatsrath — dem obersten französischen Verwaltungsgerichtshof — aufgestellten Grundsätze des
innern Staatsrechts“) zur Durchführung brachte, beweist das nachstehende Schreiben des Saar—
präfecten Keppler an den Minister des Innern vom 21. November 1806 im Anschluß an das
Ministerial-Rundschreiben vom 3. November dess. Jahres:
Trier, den 21. November 1806.
„An S. Excellenz den Minister des Innern,
Monseigneur!
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang des Rundschreibens vom 3. d. Mts. betreffend die
Unzuträglichkeiten bei Duldung neuer Anstalten der Barmherzigkeit und der Wohlthätigkeit, wenn dieselben
nicht durch die Staatsregierung genehmigt und von der Verwaltunag regelrecht beaufsichtigt sind (régularisés
dar l'administration publique).
Es besteht keine derartige Anstalt in diesem Departement und ich werde darüber wachen, daß sich
eine solche ohne Mitwirkung der öffentlichen Autorität und ohne vorgeschriebene Genehmigung nicht bildet.
gez. Keppler“
Dalloz répertoire spricht sich über das Erforderniß der vorherigen Ermächtigung für
die Hospitäler und Wohlthätigkeitsanstalten durch die souveräne Staatsgewalt in seinem Sammel-⸗
verk s8. V. hospices folgendermaßen aus:
„Weder Privatpersonen, noch Verwaltungen können ein Hospital gründen ohne eine durch ein
Decret des Staatschefs ertheilte Ermächtigung; ebenso kann eine einmal gegründete Anstalt
nur durch die Autorität, welche ihr das Leben gegeben hat, unterdrückt werden“
Dalloz 31.
„Die Umwandlung gewisser Hospizien, deren Einnahmen zu klein sind, daß
sie kaum einige Arme aufnehmen können, während die Verwaltungskosten fast
Alles verschlingen, können in Wohlthätigkeitsbureaus**) umgewandelt werden.
Es geschieht auf Vorschlag des Präfecten durch den Staatschef.“ Dalloz 32.
„Die Güter der unterdrückten Hospitalanstalt werden dem Wohlthätigkeits-Bureau übergeben,
das auch die Lasten mit übernimmt und in dessen Ermangelung der Gemeinde, wenn in der Gemeinde
teine andere Anstalt sich befindet der man sie zweckmäßig überträgt.“ Dalloz 33.
Nach den Grundsätzen des französischen Staatsrechtes hat somit nicht jedes pium
corpus GStiftung) Rechtspersönlichkeit, sondern nur gesetzlich angeordnete oder zugelassene
gemeinnützige Anstalten, zu deren Errichtung die souveräne Staatsgewalt zuvor ermächtigt hat.
Auf dem Gebiet der bürgerlichen (Görtlichen) Armenpflege waren die gesetz—
lichen Organe genau vorgezeichnet und öffentlich-rechtlich ausgebildet. Hier gab es
keine Stiftungen als solche mehr. Letztere waren vielmehr den gesetzlich organisirten Hospitälern
und Wohlthätigkeits-Anstalten als Zubehör legislativ angegliedert worden.
) Die juristischen Personen gehören in gleicher Weise dem öffentlichen Recht, wie dem Privatrecht
in. Ersteres entscheidet über die Bedingungen der Anerkennung der juristischen Personen überhaupt, letzteres
iber die Voraussetzungen aller privatrechtlichen Rechtsfähigkeit; m. vgl. Muth Beiträge II S. 264.
**) Auch das alte Saarbrücker Hospital figurirte nach Errichtung des jetzigen Krankenhospitals
in den Präfecturacten als Wohlthätigkeits-Bureau.