Full text : Das Bürgerhospital Saarbrücken

2. Unterabtheilung.

Rechtswissenschaftliche Prüfung.

alangend die speciell rechtswissenschaftliche Seite des in Frage stehenden Ministerial—
Erlasses vom 4. September 1893 sowie des ihm zu Grunde liegenden Berichts des Herrn
Regierungs-Präsidenten v. Heppe zu Trier, so haben diese Administrativacte zunächst:
4. die in Betracht kommenden Grundsätze des französischen Staatsrechts über Hospitien
ind andere juristische Personen (hospices et autres établissements publics)
außer Acht gelassen;
N verkennen dieselben den öffentlich-rechtlichen Charakter der durch die Gesetze vom 16.
Vendémiaire und 7. Frimaire V und die anschließende französische Armengesetzgebung
zeschaffenen Organisationen der Armenpflege im rheinischen Rechtsgebiet, einschließlich der Gesetz⸗—
gebung über das Stiftungsvermögen zu wohlthätigen Zwecken;
ist in denselben erklärlicherweise das für das Saarbrücker Hosspital so reichhaltige Urkunden—
material unberücksichtigt geblieben:
ignoriren sie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 8. März 1871 und legen
deßhalb die 88 19 und 24 dieses Gesetzes unrichtig aus.

*

8 7. Daus Bürrgerhospital haurbrücken, eine öfsentliche Anftalt (uristische Perxsom)
für die ürtliüche Armenpflege, keine selbstständige Ftiftung (fondation).

Das französische Staatsrecht über die juristischen Personen — m. vgl. Merlin, General⸗
Procurator am französischen Cassationshof, Répeértoireé Paris 1813 VII S. 601 und ff., Muth
Beiträge, Saarlouis 1893 II S. 1-10, 19-23, — hat seine Grundlage in dem Edikt Ludwig
XIV. vom December 1666, sowie insbesondere demjenigen Ludwig XV. d. d. Versailles im August
1749. Das Vermögen dieser Personen bezeichnete man zur Zeit des ancien régime allgemein als
„die Guͤter der todten Hand“ (bien des gens de main morté). Das B. G. B. spricht
von den juristischen Personen überhaupt nicht und von den öffentlichen Anstalten,
unter welcher Bezeichnung dieselben erwähnt werden, nur an wenigen Stellen. Im Allgemeinen
stellt Art. 337 den Grundsatz auf, daß das Vermögen der öffentlichen Anstalten nur in den Formen
and nach den Regeln, welche ihnen eigen sind, verwaltet wird und auch nur so veräußert werden
kann. Im Uebrigen enthält der code civil, wie bemerkt, bei der grundfätzlichen Unterordnung der
zffentlichen Anstalten unter das jus publicum nur wenige Bestimmungen allgemeiner Art über
            
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