Full text : Das Bürgerhospital Saarbrücken

daß das Haus des Herrn W. mit Umfassung und anstoßendem Garten eine
Erwerbsausgabe vonn. 2 *
und für Reparaturen eine solche von.
nothwendig macht.
Folglich würde der Verkaufspreis des Hauses D. noch einen Betrag von 1080 Fr. 67 ergeben,
indem derselbe die Ausgabe für den Erwerb und die Reparaturen des Hauses W. übersteigt.
Nach Einsicht des Berichts, welchen der in Saarbrücken amtlich domiecilirte Brücken- und Straßen⸗
Ingenieur Wenger über die Lage und die Annehmlichkeiten der beiden Häuser im Hinblick auf ihre
Bestimmung anzufertigen beauftragt worden, ein Bericht, der zu Gunsten des Hauses Walster lautet.
Nach Einsicht der Pläne der besagten Häuser mit Angabe der Neubauten, die sie erkfordern, welche
oon dem nämlichen Ingenieur angefertigt worden sind.
Eingesehen die Kostenanschläge über diese Reparaturen und Neubauten, die sich für
das Haus von Daun aufffff..8855.62
und für das von Wahlster belaufen auf.... W . 2148. 68
Nach Einsicht der Verhandlung über Nutzen und Schaden (information de commodo et incommodo)
betreffs des Verkaufes des Hauses Daun und den Erwerb des von Wahlster, welche den Vortheil des von
der Commission gemachten Vorschlags bestätigt.
Nach Einsicht des Verpflichtungsactes des Herrn Ludwig Wahlster und seiner Frau Elisabeth
Arnold betreffs Verkaufes ihres mit Zubehör außerhalb der Stadt gelegenen Hauses für den Betrag von
3464 Fr. 65 C. zahlbar in dem Termin für die Zahlung des Verkaufpreises des Hauses Daun.
Nach Einsicht des Verzeichnisses des Mobiliars, das für die Commission zur Errichtung des
Dospitals nothwendig ist und sich auf 2839 Fres. 68 Cent. beläuft;
»esjenigen der Einkünfte des Hospitals, welches sich auf 4859 Fres. 21 Cent. belaufen;
des Gutachtens des Gemeinderaths zur Unterstützung des Gesuches der Commission zugleich des⸗
enigen des Unter-Präfecten von Saarbrücken, das gleichfalls dem Gesuch günstig ist.
Der Präfect des Saardepartements, Mitglied der Ehrenlegion:
In Erwägung, daß die Geringfügigkeit der Einkünfte des Hospitals Saarbrücken ihm nicht
gestatten würde die durch die Instandsetzung des Hauses Daun erforderliche Ausgabe zu machen; daß anderer⸗
eits dasjenige des Herrn Walster ebenso und selbst vortheilhafter als das erstere für den Dienst der Armen
ind Kranken ist (plus convenable pour le service des pauvres et des malades) daß folglich die vor—
geschlagene Aenderung in Nichts dem Zweck des Kaiserlichen Decrets vom 17. Vendémiaire d. J. 18 Abbruch
thun würde (ne dérogeroit en rien au but du Désaret Impérial du 17 Vendémiaire an 18) und sowohl
den Armen als auch dem Dienst für die erkrankten Soldaten nützlich wäre (et profiteroit tant aux pauvres
qu'au Service même des militaires malades).
Erachtet: daß es angeht, die Verwaltungs-Commission des Hospitals von Saar—
brücken zu ermächtigen:
1. Verkauf. 2. Ankauf u. s. w.
Keppler.

Das Gesetz selbst erging am 8. September 1807 und lautet in der Uebersetzung:
Napoleon durch Gottes Gnaden und die Verfassung Kaiser der Franzosen u. s. w.
Der gesetzgebende Körper hat am 8. September das nachstehende Decret entsprechend dem
Namens des Kaisers gemachten Vorschlag und nach Anhörung der Redner des Staatsraths und
der Abtheilungen des Tribunats am nämlichen Tage erlassen:
Auszug
Decret
Titel 6
Verschiedene Gegenstände
Verkäufe und Erwerbungen
Art. 114.
Die Verwaltungs-Commission des Hospitals zu Saarbrücken, Saardepartement,
wird ermächtigt zu erwerben:
            
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