dem Lande. Die Finanzkammer hat nur die Zinsen gezahlt. Man reclamirte
—X
Zinsen vom 11. niv. J jetzt .
11851.81
7111.11
3. Fonds des legs.
Kapitalien der Legatenkasse, gegründet von Testatoren und Schenkgebern, besonders für Unter—
stützung im Haus für verschämte Arme und für dürftige Schüler in der höheren Schule
Unterschrieben:
Als richtig beglaubigt
Saarbrücken, den 6. Floréal XIII.
BRUCGM. Maire, Président né. BARIREBLS. Président.
KARCMER. PFLUG. STOGCKV. Georg SEHMER.“
Unter diesen Umständen war an eine Theilung des Vermögens zwischen der neuen
Kranken anstalt und der alten Armenanstalt nicht zu denken, da die Revenüen des alten Hospitals
nicht einmal zur gehörigen Ausstattung und Unterhaltung des Krankenhospitals ausreichten. Deßhalb
blieb das Saarbrücker Bürgerhospital auch nur die von Napoleon gestiftete Kranken—
anstalt, unter Wahrung der Zweckbestimmung des sogenannten Legatenfonds. Das im Decret
vom 9. October 1804 vorgesehene Verwaltungs-Reglement für die Wohlthätigkeitsanstalten der
Stadt Saarbrücken war übrigens durch den Erlaß der B. S. 29 u. 30 abgedruckten allgemeinen
Verwaltungs-Ordnung vom 27. April 1805 für ganz Frankreich überflüssig geworden;
m. vgl. auch B. S. 31 u. 32.
Seitens des Ministers des Innern sind in Folge des kaiserlichen Auftrags zweifellos
Schritte geschehen, um das in Artikel 4 des Decrets vom 9. October 1804 vorgesehene Sonder⸗
Reglement vorzubereiten, bezw. das verlangte Güterverzeichniß Napoleon vorzulegen. Das Protokoll
der Verwaltungs-Commission vom 80. Brumaire XIII (21. November 1804) — B. S. 28 —
auf die Anfrage des Unterpräfecten in Betreff verschiedener Punkte, die sich auf etwa gestiftete Freistellen
im alten Hospital beziehen, lassen auf eine ministerielle Anfrage schließen. Die Commission
erwiderte, daß sie nur zwei getrennte Fonds verwalte, nämlich denjenigen des Bürgerhospizes, der
ihm als solchem zugehört, und den zweiten, welcher aus Vermächtnissen besteht, in denen die
Schenkgeber genau die Verwendung der sich ergebenden Zinsen angegeben haben, und daß in
keinem der beiden Vermögensmassen sich von Privaten gestiftete Freistellen vorfinden. So blieb
das neue städtische Hospital zu Saarbrücken im Besitz und Genuß der beiden vorerwähnten
Fonds mit ihren ungetheilten Einkünften, die alsdann, abgesehen vom Legatenfonds, nur für die
Bedürfnisse des neuen städtischen Krankenhauses Verwendung fanden.
So kam in Saarbrücken in Ermangelung eines eigenen Anstaltsgebäudes und einer durch
die Verhältnisse ausgeschlossenen Abtheilung der Hospitaleinkünfte für ein besonderes Armen—
versorgungshaus, das aber zweifellos ein Municipal-Eigenthum der beiden Städte gewesen wäre,
lediglich das von Napoleon gegründete Krankenhospital zur Aus- und Durchführung, dem der
alte Hospital- und Legatenfonds als Zubehör verblieb. Ganz so entwickelten sich in
Trier die vereinigten Hospitien.
22824.49
86. Verlegung des ßrankenhospitalß in das Walster'she Huus om Hahnen
auf Grund des Gesetzes vom 8. September 1807.
In Saarbrücken hatte man, wie bereits mitgetheilt, bald erkannt, daß bei einem verfuüg⸗
baren Kapitalvermögen von nur 13 000 Fres. und den geringen, dem Hospital verbliebenen
Einkünften (nachdem der Fürst die Hauptkapitalien des alten Hospitalfonds und der sog. Dillinger