Full text : Das Bürgerhospital Saarbrücken

Artiele 6.
———
(BSigné) NAPOLEON.
Par l'Empéreur, le Secrétaire d'Etat
(Signé) Hugues B. MARET.
Pour copie conforme, le Ministre des finances
(Signé) GAUDIN.
Pour copie conformo
Le Secrétaire général de la Préfecture de la darre
gez. KARSCM.

Das Original dieses Decrets im Nationalarchiv zu Paris hat die amtliche Ueberschrift:
„Affectation à un hospice de malades de la maison sise à Sarrebruck possedée autrefois
 par la Comtesse Daun“, „Bestimmung des in Saarbrücken gelegenen früher der Gräfin
Daun gehörigen Hauses zu einem Krankenhospital“. Ausgefertigt wurde das Decret am
30. Nivôse für den Minister des Innern und der Finanzen.
Zum Verständniß und zur Erklärung des Saarbrücker Decrets dient das am nämlischen
Tage zur Gründung eines Bürgerhospitals in Trier erlassene Decret“), welches dahin geht:
„Nach Einsicht der beiden Petitionen des Bürgermeisters und der Beigeordneten der Stadt Trier ...
Art. 1. Das in Trier Saardep. gelegene Kloster der früheren Ordensschwestern von St. Irminen,
die zugehörigen Gärten und Baumstücke werden zur Errichtung eines Bürgerhospitals bestimmt (sont
affeotés à l'établissement d'un hospice eiril).
Art. 2. Dies Hospital soll so eingerichtet werden, um 150 Betten zu enthalten, (ssera disposé
pour contenir), von denen 50 zum Gebrauch für die armen Einwohner der Stadt Trier, die übrigen in
Sonderheit für den Militärdienst bestimmt sind. Die Art. 8 und 4 sind vollkommen mit den entsprechenden
Artikeln des Saarbrücker Decrets gleichlautend; m. vgl. auch Anlagen B. S. 24-26.
Am nämlichen Tage erging ein 2. Decret zu Gunsten der Stadt Saarbrücken mit der
Ueberschrift „Ueberlassung (concession) des in dieser Stadt gelegenen von den Fürsten von Nassau
herrührenden zerstörten Schlosses an die Stadt Saarbrücken für 12 200 Fres.“
„Nach Einsicht des Gesuches (loamande) der Stadt Saarbrücken Zwecks Ueberlassung des (vor—
erwähnten) Schlosses, um aus den zu gewinnenden Materialien ein Rathhaus (hötel municipal) zu bauen
und auf dem Plaztz selbst eine Halle, einen Marktplatz und eine Promenade anzulegen; nach Einsicht des
Gutachtens des Direktors des Enregistrements und der Domänen des Saardepartements vom 17. d. M.
das die Abschätzung dieses Schlosses auf 12 200 Frks. Kapitalwerth enthält.
Verfügt, was folgt: Art. 1. Es soll der Gemeinde Saarbrücken die Baustelle des alten Schlosses
der Fürsten von Nassau einschließlich der Ruinen und dort vorhandenen Materialien verkauft werden.
Art. 2. Dieser Verkauf soll für den Kaufpreis von 12200 Frks. Betrag des Schätzungswerthes stattfinden.
Der Kaufpreis soll in den Terminen und unter den Bedingungen, wie solche durch die Gesetze über die
Veräußerung von Staatsgütern geregelt sind, gezahlt werden. Art. 8. Der Verkauf soll außerdem die
Bedingung enthalten, daß die für nothwendig erachteten Theile des früheren Platzes des alten Schlosses
zum Bau einer Halle, eines Marktes, eines Gemeindehauses und einer Promenade bestimmt werden.
Art. 4. Die Minister des Innern und der Finanzen werden mit der Ausführung des gegenwärtigen
Decrets beauftragt.
Dies 2. Decret ist überhaupt nicht und das 1. wegen der Gründung des Krankenhospitals
mit einer wesentlichen Aenderung bezüglich des Platzes für das Hospital ausgeführt worden.

Was nun den rechtlichen Charakter des neugegründeten Krankenhospitals Saarbrücken betrifft,
so dürfte es wohl unbestreitbar sein, daß dasselbe im Einklang mit der französischen Armengesetz—

x) Dasselbe ist in No. 30 des journal officiel du dép. de la Sarre abgedruckt.
            
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