Full text : Das Bürgerhospital Saarbrücken

zeitig mit demjenigen, welches auf das Gesuch der Stadt Trier letzterer das frühere Irminenkloster
zur Etablirung eines Krankenhospitals, unter Vereinigung aller Trierer Hospitien, überwies.
Hier bedarf es vorerst eines kurzen Eingehens auf die Bedeutung des Wortes hospices.
Zum besseren Verständniß der Rechtsentwickelung und in Sonderheit der einschlägigen
Rechtsverhältnisse ist es erforderlich, den Wortbegriff Hospiz bezw. Hospital näher in's Auge zu
fassen. Jede in einem Gebäude untergebrachte, der Armenpflege überhaupt dienende Anstalt wird
allgemein Hospiz oder Hospital genannt. Indessen wird bei Aussonderung besonderer Begriffe
aus der allgemeinen Art (genus) der Armenpflegeanstalten mit Vorliebe das Wort „Hospiz“ für
eine Pflegeanstalt (für Fremde, Greise, Waisen u. s. w.) und Hospital für eine Heilanstalt
Kranke, Wöchnerinnen, Genossenschaften u. s. w.) als Species — Unterart — der allgemeinen
Anstalt gebraucht. Das juristische Sammelwerk von Dalloz, reépertoire, spricht sich über die
fraglichen Begriffe wie folgt aus: „In Frankreich werden die Häuser für die öffentliche Armen—
pflege (de secours publics) in 2 Hauptklassen eingetheilt: die Hospitäler und die Hospize; die
ersteren sind dazu bestimmt die Kranken aufzunehmen, die letzteren sind für die alten und schwachen
Leute und die Irren vorbehalten.“
„Unter den Worten „hospices“ „höpitaux“ versteht man die verschiedenen öffentlichen
Wohlthätigkeitsanstalten, in welchen 1. kranke Arme (malades indigents), 2. alte Leute,
3. unheilbare Kranke (infirmes incurables), 4. Waisen, 5. Wöchnerinnen, 6. Findelkinder, bezw.
verlassene Kinder zur Pflege und Unterhaltung Aufnahme finden. Bei den Civilhospitälern
(nôpitaux civils) unterscheidet man Hospitäler im eigentlichen Sinn und Hospitien (liospices).
Die Hospitäler (Krankenhäuser) sind Anstalten, in denen kranke Armen (indigents malades)
Aufnahme und Behandlung finden (Ministerial-Rundschreiben vom 31. Januar 1840). In diesen
eigentlichen Krankenhäusern werden aufgenommen:
b. kranke Civilpersonen, Männer, Frauen und Kinder, sofern sie an einer acuten Krankheit
leiden oder eine körperliche Verletzung erlitten haben; 2. kranke Militärpersonen, falls in der
betreffenden Gemeinde kein Militär-Lazareth sich befindet; 3. Wöchnerinnen und sonstige an einer
heilbaren Krankheit leidende Personen“.
Bezüglich der Aufnahme von Militärpersonen bestimmt Art. 9 des Cousular-Beschlusses
vom 24. Thermidor VIII (12. August 1800):
„In den Gemeinden, in welchen kein Hospital für die Militärversonen, müssen dieselben in den
Civilhospitälern aufgenommen werden“
und Art. 97;

„In den Kriegsplätzen und den Städten im Innern, wo kein Militärlazareth sich be—
findet, muß der Soldat in den Civilhospitälern Aufnahme und Behandlung finden unter den
Bedingungen, die zwischen der Verwaltung dieser Anstalten und dem Krieasdevartement ge—
regelt werden.“

„Die Hospizien (hospices) gewähren Aufnahme und Unterhalt alten armen und
arbeitsunfähigen Personen beiderlei Geschlechts, armen Waisen, aufgefundenen und verlassenen
Kindern, arbeitsfähigen unheilbaren alten Leuten als Pensionäre“, m. vgl. Dalloz. répertoire
s. v. hospices hôpitaux No. 1.
„Die Hospitäler und Hospizien sind Anstalten (zuristische Personen), die ohne den Willen des
Staatsoberhauptes nicht bestehen können, die aber nach erfolgter Ermächtigung Eigenthum besitzen, verwalten
und vor Gericht Ansprüche verfolgen können, wie Privatpersonen, Dalloz a. a. O“
            
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